Der BGH hat gerade ein wichtiges Urteil zur Gestaltungshöhe von Produktdesign gefällt – “USM Haller II” (I ZR 96/22). Für Unternehmen, die in herausragendes Produktdesign investieren, lohnt sich ein genauer Blick.
Die gute Nachricht vorab: Gebrauchsgegenstände sind im Urheberrecht keine “Kunst zweiter Klasse”.
Was hat der BGH entschieden?
Nach der Klärung durch den EuGH (Rs. “Mio u.a.”) steht jetzt fest:
- Es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Designschutz und Urheberrecht. An Gebrauchsgegenstände dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an “zweckfreie” Kunst.
- Die Prüfung erfolgt rein objektiv – ob der Designer sich seiner künstlerischen Freiheit bewusst war, spielt keine Rolle.
- Museumsausstellungen oder Designpreise können als Indiz für Originalität zählen – wenn sie gerade den kreativen Ausdruck würdigen.
Wichtig für die Einordnung: Der BGH hat damit nicht entschieden, dass USM Haller geschützt ist. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das OLG Düsseldorf einen inzwischen überholten, zu strengen Maßstab angewendet hatte. Ob das Möbelsystem die Hürde tatsächlich nimmt, muss jetzt neu geprüft werden.
Die Kehrseite: Der Fall “Birkenstock”
Nur wenige Monate zuvor hatte der BGH die Klage von Birkenstock gegen einen Nachahmer der Sandalenmodelle “Madrid” und “Arizona” abgewiesen (I ZR 16/24). Selbst bei der für die Klägerin günstigsten Auslegung reichten Designpreise und die Präsenz im MoMA nicht aus – weil nicht konkret genug dargelegt war, welche Gestaltungselemente über die reine Funktion hinausgingen.
Die Botschaft beider Urteile zusammen: Reputation allein schützt nicht. Entscheidend ist, ob Sie die kreativen Entscheidungen hinter Ihrem Design im Streitfall konkret belegen können.
Was heißt das für Ihre IP-Strategie?
- Kumulativer Schutz: Eingetragenes Design schützt den Gesamteindruck gegen Nachahmung – zeitlich befristet. Urheberrecht schützt zusätzlich die “kreative DNA” Ihres Produkts, mit einer Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Kombination beider Schutzrechte ist stärker als jedes für sich allein.
- Enger Schutzbereich bei starker Funktionsbindung: Je stärker die Form der Funktion folgt, desto eher beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz faktisch auf (fast) identische Kopien.
- Dokumentation entscheidet: Um im Verletzungsfall zu bestehen, muss präzise darlegbar sein, wo die künstlerische Freiheit über die technische Notwendigkeit hinausging – nicht erst im Prozess, sondern von Beginn des Designprozesses an.
