Das kennen Sie sicher aus Ihrer Praxis: Ihre Erfinder liefern schöne farbige Figuren – und Sie müssen für die Patentanmeldung alles in schwarz-weiße Zeichnungen umwandeln. Für europäische Patentanmeldungen ist dies seit dem 1. Oktober 2025 Geschichte – zumindest für elektronisch eingereichte Anmeldungen. Möchten Sie Ihre Anmeldung in Papierform einreichen, sind jedoch weiterhin schwarz-weiße Zeichnungen notwendig.
Farbige Zeichnungen können auch für EP-Teilanmeldungen, die am oder nach dem 01.10.2025 eingereicht werden, genutzt werden, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass keine neuen Sachverhalte eingebracht werden, die Offenbarung der Teilanmeldung – und damit auch der Zeichnungen – also nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht.
Unter den Begriff der „farbigen Zeichnung“ fallen auch Zeichnungen mit Graustufen. Darüber hinaus sind auch Kombinationen von Farb- und Schwarz-Weiß-Zeichnungen in einer Anmeldung möglich.
Trotz dieser guten Neuigkeiten, insbesondere für Darstellungen von Schichtaufbauten und Herstellungsprozessen davon, sind einige Randbedingungen zu beachten:
- Für internationale (PCT-)Anmeldungen sind farbige Zeichnungen nicht zulässig. Sie können zwar in Farbe eingereicht werden, werden jedoch von der WIPO in Schwarz-Weiß-Zeichnungen umgewandelt. Hier sollte man mit Hilfe der Vorschaufunktion prüfen, ob alle Merkmale auch in Schwarz-Weiß noch gut zu erkennen sind.
- Bei Eintritt in die europäische Phase aus einer internationalen Anmeldung nutzt das EPA farbige Zeichnungen nur dann, wenn diese zum einen so bei der WIPO eingereicht wurden und im PATENTSCOPE verfügbar sind und wenn darauf zum anderen bei der internationalen Veröffentlichung hingewiesen wurde. Damit sollte die internationale Veröffentlichung genau geprüft und ggf. eine Korrektur veranlasst werden.
- Korrigierte oder nachgereichte Zeichnungen müssen immer entsprechend der ursprünglichen Farbkombination eingereicht werden, bei ursprünglich schwarz-weißen Zeichnungen also in Schwarz-Weiß. Dasselbe gilt auch für Übersetzungen.
- Da Farbangaben wie „beige“ oder „gelb“ oftmals nicht eindeutig identifizierbar sind, sollte man in der Beschreibung, den Ansprüchen oder der Zusammenfassung Merkmale der Zeichnungen möglichst nicht über einen Bezug zu ihrer Farbe zuordnen.
Im Übrigen gilt die Möglichkeit der Nutzung von Farben ausschließlich für die Zeichnungen – in der Beschreibung, den Ansprüchen oder der Zusammenfassung sind farbige Bestandteile weiterhin unzulässig. Diese werden vom EPA vor der Veröffentlichung in Schwarz-Weiß umgewandelt, während farbige Zeichnungen auch farbig veröffentlicht werden.
