
Im EU-Arzneimittelpaket ist eine neue gesetzliche Meldepflicht für Parallelimporte versteckt – und diese verändert, worauf Ihre Markenüberwachung künftig achten muss
Wenn Sie firmenintern ein Portfolio an Arzneimittelmarken verwalten, sind Ihnen die „BMS“-Kriterien des EuGH bereits bekannt: Das Umverpacken ist nur zulässig, wenn es objektiv notwendig
