Die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az. 29 W (pat) 14/21) vom 15. Januar 2025 befasst sich mit der Frage der bösgläubigen Markenanmeldung im Zusammenhang mit der Marke “Testa Rossa”. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Verhältnis von Bösgläubigkeit und der sogenannten funktionswidrigen Anmeldung.
Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück, die den Löschungsantrag abgelehnt hatte. Es kam zu dem Schluss, dass eine bösgläubige Markenanmeldung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die deutsche Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehe, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine bösgläubige Markenanmeldung auch im Falle einer funktionswidrigen Anmeldung anzunehmen sei, bei der es nicht auf schädliche Wirkungen in Bezug auf Dritte ankomme, sondern das erforderliche subjektive Element bereits in der Absicht der funktionswidrigen Nutzung liege.
Das Bundespatentgericht wies diese Auffassung zurück. Es betonte, dass die in der deutschen Spruchpraxis herausgebildeten Fallgruppen (wie z.B. Spekulationsmarke, Störung eines schutzwürdigen Besitzstands, usw.) nicht abschließend sind und die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der abschließenden Gesamtabwägung erfolgt.
Das Gericht stellte klar, dass für die Annahme von Bösgläubigkeit ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Verhalten vorliegen muss, was auch ein subjektives Element voraussetzt, nämlich eine Behinderungsabsicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv.
Es reicht also nicht aus, dass die Anmeldung “funktionswidrig” ist, d.h. nicht darauf abzielt, die eigentliche Funktion einer Marke (Herkunftsangabe) zu erfüllen. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Anmelder mit der Anmeldung unlautere Ziele verfolgt, beispielsweise die Behinderung von Wettbewerbern.
Das Gericht argumentierte, dass selbst wenn man auf eine von einer Behinderungsabsicht unabhängige “funktionswidrige Anmeldung” abstellen würde, dies vorliegend nicht zur Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung führen würde, da die vom Beschwerdegegner geplante Verwendung der Marke im Wege der Lizenzierung nicht als funktionswidrig anzusehen sei.
Es verwies darauf, dass die Marke auch im Falle ihrer Lizenzierung entsprechend ihrer Hauptfunktion, nämlich der Herkunftsfunktion, benutzt wird.
Kernpunkte der Entscheidung:
- Das Bundespatentgericht verlangt für die Annahme von Bösgläubigkeit ein unlauteres Motiv oder eine Behinderungsabsicht.
- Eine “funktionswidrige Anmeldung” allein reicht nicht aus, um Bösgläubigkeit zu begründen.
- Die geplante Lizenzierung der Marke stellt keine “funktionswidrige Nutzung” dar.
- Das Gericht betont, dass die Ausnutzung der Wertschätzung eines älteren Zeichens für die Annahme der Bösgläubigkeit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreichend ist.
- Es bedarf weitere, die Bösgläubigkeit begründende Umstände, die das Unwerturteil der bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen und dieses absolute Schutzhindernis qualitativ von bloß relativen Schutzhindernissen abgrenzen.
Haben Sie Fragen rund um Marken und Markenanmeldung, dann sprechen Sie uns gern an.