Neue Möglichkeit der Gebührenermäßigung beim Europäischen Patentamt

Am 1. April 2024 ist die Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 25. Januar 2024 über gebührenpflichtige Unterstützungsmaßnahmen, u.a. für kleine Unternehmen, in Kraft getreten.

Die dazugehörige neue Regel 7a (3) führt eine allgemeine Gebührenermäßigung für folgende Antragsteller ein:

  • Kleinstunternehmen
  • natürliche Personen und
  • Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.

Diese gilt unabhängig von der Sprache der Anmeldung, der Nationalität oder dem Wohnsitz des Anmelders.

Als Kleinstunternehmen wird ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Um den Status eines „Kleinstunternehmens“ in Anspruch nehmen zu können, müssen Anmelder spätestens bei der ersten ermäßigten Zahlung (Regel 7b EPÜ) eine entsprechende Erklärung vor dem EPA abgeben. Wenn es mehr als einen Anmelder für eine bestimmte Anmeldung gibt, muss jeder einzelne Anmelder die Voraussetzungen erfüllen (Regel 7a (5) EPÜ).

Regel 7a (4) schließt die Möglichkeit der Ermäßigungen aus, wenn dieselbe Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Anmeldedatum der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder dem Datum des Eintritts in die europäische Phase der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen eingereicht hat.

Bei der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder der Regionalisierung einer internationalen Anmeldung in Europa können die folgenden Gebühren ermäßigt werden:

  • Anmeldegebühr
  • Gebühr für eine europäische oder ergänzende europäische Recherche
  • Prüfungsgebühr und zusätzlich die zuvor gezahlte internationale Recherchengebühr, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war
  • Benennungsgebühr
  • Erteilungsgebühr
  • Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.

Die Ermäßigung beträgt 30 % der entsprechenden Gebühr.

Die Ermäßigung gilt für Gebühren, die ab dem 1. April 2024 für europäische Patentanmeldungen und Euro-PCT-Anmeldungen gezahlt werden, unabhängig von ihrem Anmeldetag.

Die bereits existierende Gebührenermäßigung für Anmelder (Kleinstunternehmen, kleine oder mittelständische Unternehmen, natürliche Personen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen) mit Nationalität, Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem keine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch oder Französisch) Amtssprache ist, für die Anmeldung einer europäischen Patentanmeldung oder Stellung des Prüfungsantrags in einer anderen Sprache als der Amtssprache des EPAs besteht nach Regel 7a (1) EPÜ weiterhin und kann mit der neuen Gebührenermäßigung kombiniert werden. Dabei werden die Ermäßigungen für dieselbe Gebühr für denselben Antrag nacheinander berechnet werden.

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