In einer Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli 2025 (Az. X ZR 99/23) äußerte sich der X. Senat zur Bestimmung des Standes der Technik.
Im Kern der Entscheidung stand die Frage, wie der Offenbarungsgehalt von Präsentationsfolien zu würdigen ist, die in einem öffentlichen Workshop zur Illustration eines Vortrags verwendet und den Teilnehmern als Ausdruck überlassen wurden.
Der BGH stellte klar, dass der Offenbarungsgehalt solcher Folien unabhängig von eventuellen einschränkenden Zusatzinformationen zu würdigen ist, die während des Vortrags gegeben wurden.
Die Begründung ist logisch und praxisrelevant: Während mündliche Erläuterungen das Verständnis der anwesenden Zuhörer prägen mögen, sind sie für Personen, die nicht am Workshop teilgenommen und lediglich die Folien erhalten haben, nicht zugänglich.
Da der Workshop frei zugänglich war und die Teilnehmer keiner Geheimhaltung unterlagen, galten die Folien vom Tage der Veranstaltung an als zum Stand der Technik gehörend.
Im vorliegenden Fall betraf dies ein Patent zur automatisierten Erkennung und robotergestützten Bearbeitung von Defekten in einer Werkstückoberfläche. Die Klägerin hatte das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Das Bundespatentgericht hatte das Streitpatent für nichtig erklärt, und der BGH hat die dagegen gerichtete Berufung nun zurückgewiesen. Die in den Präsentationsfolien (D14) offenbarten Inhalte spielten eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Dokumentation und des Umgangs mit Veröffentlichungen im Vorfeld von Patentanmeldungen. Informationen, die öffentlich zugänglich gemacht werden – auch in Form von Präsentationsfolien – können den Stand der Technik beeinflussen, selbst wenn mündliche Einschränkungen erfolgt sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung die absolute Notwendigkeit einer bewussten und strategischen Handhabung von Informationen vor einer Patentanmeldung unterstreicht. Jede öffentliche Offenbarung, selbst in Form von Präsentationsfolien bei einem Workshop, kann weitreichende Konsequenzen für die Patentierbarkeit einer Erfindung haben.
