Ansprüche auf Antikörper meistern: Lehren aus der EPA-Entscheidung T 0655/24

Das Entwerfen von Antikörper-Ansprüchen für das Europäische Patentamt (EPA) ist ein Balanceakt. Wie definiert man einen Antikörper breit genug, um künftige Entwicklungen zu erfassen, aber spezifisch genug, damit der technische Effekt über den gesamten Bereich “glaubhaft” bleibt?

Die aktuelle Entscheidung T 0655/24 (Genmab A/S) illustriert einen hybriden Ansatz, um Hürden bei der erfinderischen Tätigkeit erfolgreich zu überwinden.

Das Dilemma bei der Formulierung
  • Rein strukturelle Definitionen (CDRs/Teilsequenzen): Diese sind oft anfällig für Einwände. Wenn Änderungen außerhalb dieser Bereiche (z. B. in den Frame-Regionen) die Eigenschaften des Antikörpers beeinflussen könnten, argumentiert das EPA oft, dass der technische Effekt nicht über den gesamten Anspruchsbereich glaubhaft sei.
  • Vollständige Sequenzen (VH/VL): Dies ist zwar sicherer, führt aber oft zu unnötig engen Ansprüchen, die durch geringfügige Modifikationen leicht umgangen werden können.
Die Lösung in T 0655/24: Der hybride Ansatz

In diesem Fall verteidigte die Patentinhaberin ihre Ansprüche durch die Kombination einer begrenzten strukturellen Definition mit funktionalen Merkmalen, die den technischen Effekt widerspiegeln.

Der Anspruch umfasste:

  • Strukturelle Mutationen: Spezifische Fc-Mutationen (L234F, L235E und D265A), und
  • Funktionale Parameter: Die Anforderung, dass die Fc-Region nicht an Fcγ-Rezeptoren bindet und die Plasma-Clearance-Rate um nicht mehr als 10 % vom Wildtyp abweicht.
Warum war das erfolgreich?

Durch die Aufnahme funktionaler Kriterien “reguliert” sich der Anspruchsumfang selbst. Sollte ein Einsprechender argumentieren, dass weitere Mutationen den technischen Effekt zunichtemachen könnten, ist die Antwort einfach: Solche Varianten würden schlichtweg nicht unter den Anspruch fallen, da sie die funktionalen Anforderungen nicht erfüllen. Dies stellt sicher, dass der Anspruchsumfang exakt mit dem tatsächlichen technischen Beitrag übereinstimmt.

Dieser Ansatz wird ausdrücklich durch die EPA-Prüfungsrichtlinien (G-II, 6.1.4) unterstützt, die Definitionen durch funktionale Eigenschaften in Kombination mit strukturellen Merkmalen (auch bei weniger als 100 % Identität) zulassen.

Praxishinweise für die Patentstrategie

Basierend auf den Erkenntnissen aus T 0655/24 ergeben sich folgenden Empfehlungen für die Praxis:

  • Vermeidung rein struktureller Schwachstellen: Verlassen Sie sich nicht allein auf Teilsequenzen (wie CDRs), wenn der technische Effekt durch Variationen an anderer Stelle im Molekül beeinflusst werden könnte. Solche Ansprüche werden oft widerrufen, weil der Effekt nicht über die gesamte Breite glaubhaft ist.
  • Nutzung “selbst-regulierender” Ansprüche: Kombinieren Sie strukturelle Merkmale mit funktionalen Einschränkungen, um nicht-funktionierende Ausführungsformen proaktiv auszuschließen. Dies sichert die erfinderische Tätigkeit, da der beanspruchte Bereich deckungsgleich mit dem technischen Effekt bleibt.
  • Relative statt absolute Grenzwerte: Ein geschickter Aspekt in T 0655/24 war die Definition der Plasma-Clearance relativ zu einem Referenzprotein (Wildtyp) anstatt als absoluter Wert. Dies stellt sicher, dass die Mutationen die Stabilität im jeweiligen Kontext nicht verschlechtern, ohne den Anspruch unnötig auf eine feste Zahl einzuschränken.
  • Abstimmung von Umfang und Beitrag: Stellen Sie sicher, dass die funktionalen Merkmale exakt den technischen Effekt widerspiegeln, auf den Sie sich bei der erfinderischen Tätigkeit berufen. Experimentelle Belege (wie CD69-Assays in diesem Fall) sind entscheidend, um den Effekt über einen weiten Konzentrationsbereich glaubhaft zu machen.
  • EPA-Prüfungsrichtlinien nutzen: Berufen Sie sich auf die Richtlinie G-II, 6.1.4, um die Beanspruchung von Antikörpern mit weniger als 100 % Sequenzidentität zu rechtfertigen, sofern diese mit klaren funktionalen Merkmalen gekoppelt sind. Dies erlaubt Variationen an nicht-essenziellen Positionen bei gleichzeitigem Schutz des innovativen Kerns.

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