Für Unternehmen, die in Europa tätig sind, ist das Einheitliche Patentgericht (UPC) nicht mehr „nur“ ein regionales Gericht für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Beschwerdekammer hat bestätigt, dass das UPC über eine erhebliche internationale Zuständigkeit verfügt, die sich auch auf Patentvalidierungen in Nicht-UPC-Staaten wie das Vereinigte Königreich (UK) erstreckt.
Warum das UPC über Ihre UK- oder Schweizer Patente entscheiden kann
Das Gericht stellte klar, dass Art. 34 EPGÜ die Befugnisse des UPC nicht auf sein eigenes Hoheitsgebiet beschränkt. Stattdessen gilt:
- Der Wohnsitz ist entscheidend: Wenn ein Beklagter seinen Sitz in einem UPC-Mitgliedstaat (z. B. Deutschland oder Frankreich) hat, ist der UPC gemäß Art. 4 Brüssel-I-bis-VO zuständig, um über Verletzungsklagen für jede Validierung eines europäischen Patents zu entscheiden – einschließlich solcher in Nicht-Mitgliedstaaten wie dem UK.
- Das Prinzip des „gemeinsamen Gerichts“: Der UPC wird nach europäischem Recht als „gemeinsames Gericht“ behandelt. Das bedeutet, er kann dieselbe extraterritoriale Zuständigkeit ausüben, die ein nationales Gericht gegenüber einem im Inland ansässigen Beklagten hätte.
Umgang mit dem Nichtigkeits-Einwand im Ausland
Eine der größten Sorgen für Mandanten ist die Frage, ob das UPC ein Patent in einem Nicht-UPC-Land „zu Fall bringen“ kann. Die Beschwerdekammer hat hierfür einen differenzierten Rahmen festgelegt:
- EU/Lugano-Staaten (z. B. Schweiz): Bei Patenten in diesen Staaten darf das UPC nicht über die Rechtsgültigkeit entscheiden (Art. 24 Abs. 4 Brüssel-I-bis-VO), behält aber die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzung.
- Andere Drittstaaten (z. B. UK): Für diese Territorien kann das UPC die Rechtsgültigkeit im Rahmen des Verletzungsstreits prüfen (inter partes). Es löscht das Patent zwar nicht im nationalen Register, kann aber die Verletzungsklage abweisen, wenn es das Patent für nichtig hält.
- Unterlassungsverfügung unter auflösender Bedingung: Wenn das UPC eine Verletzung für eine ausländische Validierung feststellt, kann es eine Unterlassungsverfügung unter einer „auflösenden Bedingung“ erlassen. Die Anordnung bleibt so lange bestehen, bis ein zuständiges nationales Gericht (z. B. der UK High Court) das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt.
Strategische Praxishinweise
Diese Entscheidung erfordert eine Anpassung sowohl der Durchsetzungs- als auch der Verteidigungsstrategien:
- Zentralisierte Durchsetzung („One-Stop-Shop“): Sie können nun einen europäischen Wettbewerber wegen Verletzungen im gesamten UPC-Gebiet und im UK in einem einzigen UPC-Verfahren verklagen. Dies spart Kosten und vermeidet widersprüchliche nationale Urteile.
- Die Falle des Eigentumsübergangs: Im vorliegenden Fall scheiterte die Verletzungsklage für das UK, weil kein Eigentumsübergang im UK stattfand . Der deutsche Hersteller produzierte die Waren für eine UK-Einheit, die das rechtliche Eigentum bereits vor dem Import hielt. Tipp: Wenn Sie als Patentinhaber klagen, müssen Sie nachweisen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Imports in das Drittland ein „rechtliches und wirtschaftliches Interesse“ an der Ware hatte.
- Vorbenutzungsrechte sind nationale Schilde: Das Recht zur Weiterbenutzung einer Erfindung, die man vor der Patentanmeldung entwickelt hat, richtet sich nach nationalem Recht (Art. 28 EPGÜ). Tipp: Nach deutschem Recht (hier angewandt) darf ein Vorbenutzer sein Produkt sogar modifizieren, solange die Änderung keinen „neuen Vorteil“ realisiert, der speziell im Patent offenbart ist. Dokumentieren Sie Ihre F&E-Historie akribisch, um diese Verteidigungslinie zu sichern.
- Haftung in der Lieferkette (Joint Tortfeasorship): Die Zuständigkeit des UPCs erstreckt sich auch auf Gehilfen und Mittäter. Selbst wenn Sie die verletzende Handlung nicht selbst ausführen, können Sie haftbar gemacht werden, wenn Sie aufgrund eines „gemeinsamen Plans“ (common design) mit einem Verletzer handeln. Tipp: Überprüfen Sie Ihre Lohnfertigungs- und Vertriebsverträge, um potenzielle Risiken einer Mithaftung in grenzüberschreitenden Szenarien zu bewerten.
Fazit: Das UPC hat offiziell seine Muskeln als globales Gericht spielen lassen. Ob Sie Ihren Markt schützen oder Ihre Produkte verteidigen – Ihre Strategie muss nun berücksichtigen, dass das UPC über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus bis in Drittstaaten reichen kann.
