Im Mai 2024 gelang uns vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts eine vollständige Aufhebung des europäischen Patents EP 2 651442 B2. Damit ist ein großes Hindernis im Bereich schaltbarer chimärer Antigenrezeptor-(CAR)-T-Zellen beseitigt.
Die Aufhebung basierte hauptsächlich auf Formalitäten:
- Klarheit von nach der Erteilung vorgenommenen Änderungen der Ansprüche,
- unzulässige Erweiterung und
- Priorität von Merkmalen (Teilpriorität) und mangelnde erfinderische Tätigkeit in Bezug auf eine Zwischenveröffentlichung.
Eines der Hauptprobleme bestand darin, dass die PCT-Anmeldung nur einzelne abhängige Ansprüche enthielt und im erteilten europäischen Patent Anspruch 1 eine Kombination aus dem Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 und mehreren abhängigen Ansprüchen war. Da es zwischen den abhängigen Ansprüchen keinen Rückverweis gab (und in der Beschreibung keine Grundlage für die Kombination), wurde die Kombination des Gegenstands dieser Ansprüche als ursprünglich nicht offenbart angesehen und daher als unzulässige Erweiterung befunden. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die Angabe einer Grundlage für die Kombination von Merkmalen und/oder Ausführungsformen in der Beschreibung für europäische Patentanmeldungen unerlässlich ist.