Die Beschwerdekammern sind die finale gerichtliche Instanz in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Sie haben die Aufgabe, angefochtene Entscheidungen der erstinstanzlichen Abteilungen des Amtes gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) zu überprüfen.
Jede Partei, die durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung benachteiligt ist, kann Beschwerde einlegen. Wenn das Patent nach einem Einspruch in geänderter Form aufrechterhalten wird, legen üblicherweise sowohl der Patentinhaber als auch der/die Einsprechende(n) Beschwerde ein.
Laut dem Jahresbericht der Beschwerdekammern 2023 des Europäischen Patentamts (EPA) wurden im Jahr 2023 3.435 Fälle beigelegt.
In den letzten Jahren waren etwa 60 % der Beschwerden zumindest teilweise erfolgreich: In etwa 9 % der Fälle wurde das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen, in 23 % der Fälle wurden Patente in geänderter Form aufrechterhalten, in 5 % der Fälle wurden Patente wie erteilt aufrechterhalten und in 35 % der Fälle wurden Patente widerrufen (2020). Daher bietet das Beschwerdeverfahren eine realistische Möglichkeit, Entscheidungen aus Einspruchsverfahren anzufechten.
Das Beschwerdeverfahren umfasst
- Einreichen der Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung der Einspruchsabteilungen einzulegen und die Amtsgebühr zu entrichten ist, und die Beschwerdebegründung innerhalb von vier Monaten nach der schriftlichen Entscheidung einzureichen ist,
- Erwiderung der Gegenseite auf die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers (vier Monate),
- Ladung der Beschwerdekammer zur mündlichen Verhandlung,
- vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und
- mündliche Verhandlung, in der die Parteien ihre Argumente vortragen und die Beschwerdekammer ihre Entscheidung verkündet (final).
Wenn Sie Fragen zum Beschwerdeverfahren haben, können Sie sich gerne an uns wenden.