Benutzungszwang von Marken

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Eingetragene Marken müssen benutzt werden? Muss ich jetzt jedes Jahr dem Markenamt Belege als Benutzungsnachweis zuschicken? Und was heißt eigentlich rechtserhaltende Benutzung?

Vorab zur Beruhigung, nein, es müssen nicht jährlich Belege an die Markenämter übersandt werden. Diese dürften auch sicherlich ob solcher Sendungen mehr als überrascht sein.

Benutzungsnachweise sind nur dann zu übermitteln, wenn dazu aufgefordert wurde, etwa im Zuge eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahren.

Generell gilt, dass eingetragene Marken benutzt werden müssen. Dabei gilt jedoch eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. Innerhalb dieser Zeit kann der Markeninhaber die Benutzung der Marke aufnehmen. Die Benutzungsschonfrist erlaubt also dem Markeninhaber die allmähliche Benutzungsaufnahme, sodass dieser nicht sofort gezwungen ist, für alle Waren- und Dienstleistungen die Benutzung nachzuweisen. Nach dem Ablauf von 5 Jahren sollte jedoch bei ernsthafter Absicht der Benutzung der Marke der Nachweis dafür erbracht werden können.

Der Benutzungsnachweis dient dazu, die Verwendung sogenannter Vorratsmarken einzuschränken. Diese Marken werden angemeldet, jedoch nicht benutzt, können aber dennoch als Grundlage für Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren dienen.

Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist sollten also Nachweise für die Benutzung gesammelt werden, beispielsweise für den Fall eines Widerspruchsverfahrens. Dabei werden im Widerspruchsverfahren nur die Waren- und Dienstleistungen für den Widerspruch berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen werden kann.

Sofern die Marke nicht benutzt wird, gilt diese als löschungsreif. Löschungsanträge gegen die Marke können dann bei fehlenden Benutzungsnachweisen zur Löschung führen.

Problematisch sind auch sogenannte Zwischenrechte, also Marken Dritter, die während eines Zeitraums der Nichtbenutzung eingetragen wurden. Eine Geltendmachung der älteren Markenrechte gegen diese Marken Dritter scheidet dann aus, da die Marke durch die Nichtbenutzung zu dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Dritter löschungsreif war. Dieser Umstand kann auch durch eine spätere Wiederaufnahme der Benutzung nicht geheilt werden. Die Benutzungsaufnahme nach Eingang eines Löschungsantrags führt ebenfalls nicht zur rechtserhaltenden Benutzung.

Insofern sollte darauf geachtet werden, dass eingetragene Marken zumindest für einen Teil der Waren- und Dienstleistungen auch benutzt werden. Andernfalls kann der Rechtsverlust durch Löschung oder das Entstehen von Zwischenrechten drohen.

An dieser Stelle sei auch noch auf den Beitrag zum Rebranding und der rechtserhaltenen Benutzung verwiesen.

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