Oder doch nicht?
Immer wieder kommt es vor, dass nach der Überarbeitung der Corporate Identity Änderungen an der Wort-/Bildmarke oder dem Logo an sich vorgenommen werden, um diesen einen modernen Look zu geben. Dies ist natürlich verständlich, birgt jedoch auch Gefahren, die nicht selten unterschätzt werden.
Für die rechtserhaltende Benutzung von Marken ist die Verwendung dieser Marken in der eingetragenen Form notwendig. Bei Wortmarken sind Änderungen in der Verwendungsform unproblematisch. Schwieriger wird es jedoch bei Logos oder kombinierten Wort-Bildzeichen. Sind die Änderungen so weitreichend, dass eine Abweichung von der eingetragenen Form gegeben ist? Dies ist mitunter nicht so einfach zu beantworten. Hier empfiehlt es sich, Rat durch entsprechende Experten einzuholen.
Denn sollte die Marke nicht in der eingetragenen Form verwendet werden, ist diese löschungsreif und kann bei Antrag Dritter gelöscht werden. Daher ist die Verwendung der eingetragenen Marke als Abwehrrecht gegen Dritte nicht mehr möglich. Dies gilt sowohl für Verletzungs- als auch Widerspruchsverfahren. Zudem besteht die Gefahr, dass sogenannte Zwischenrechte entstehen, also Markeneintragungen Dritter in der Zeit zwischen dem Ablauf der Benutzung und einer möglichen Neuanmeldung des abgewandelten Zeichens.
Daher sollte immer kritisch geprüft werden, ob Änderungen an Logos oder kombinierten Wort-Bildzeichen möglicherweise dazu führen, dass bestehende Markeneintragungen als nicht mehr benutzt angesehen werden. Im Zweifelsfall sollte die neue Variante auch als Marke angemeldet werden, um keine Zeitspanne entstehen zu lassen, in der die Markenrechte nicht bestehen.
Haben Sie Fragen zum Thema Marken, dann sprechen Sie uns gern an.