Das europäische Einheitspatent

Das europäische Einheitspatent (Einheitspatent) ist ein Schutzrecht, das seit dem 1. Juni 2023 für 17 teilnehmende Mitgliedsstaaten der EU (Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden) verfügbar ist. Aufgrund der zwischenzeitlichen Ratifizierung des UPC (Unified Patent Court, Einheitspatentgericht)-Abkommens durch Rumänien, gelten alle Einheitspatente, welche ab dem 1. September 2024 eingetragen wurden bzw. werden, auch für Rumänien.

Während ein klassisches europäisches Patent (sogenanntes „Bündelpatent“) nach seiner Prüfung und Erteilung durch das Europäische Patentamt (EPA) in nationale Teile in derzeit bis zu 39 Mitgliedsstaaten sowie 5 Erstreckungs-/Validierungsstaaten zerfällt, die diese Patente auch einzeln verwalten, bleibt das Einheitspatent als singuläres Schutzrecht erhalten und wird vom EPA als zentralem Amt verwaltet.

Wie erhält man ein Einheitspatent?

Das Erteilungsverfahren läuft wie bisher zentral beim Europäischen Patentamt. Nach dem Erteilungsbeschluss durch das EPA kann für die 17 bzw. 18 Teilnehmerstaaten die einheitliche Wirkung (also ein Einheitspatent) beantragt werden. Alternativ kann aber auch wie bisher eine nationale Validierung erfolgen („Bündelpatent“). Für Staaten, die nicht am Einheitspatent teilnehmen, ändert sich nichts. Hier kann auch parallel zum Einheitspatent die nationale Validierung oder Erstreckung erfolgen.

Wie hoch sind die Kosten des Einheitspatentes?

Die Kosten des Einheitspatentes entsprechen sowohl bei der Beantragung als auch bei den Jahresgebühren in etwa denen, die bei einer Validierung in vier der Teilnehmerstaaten anfallen, sodass die Gesamtkosten eines Einheitspatents während der Laufzeit deutlich niedriger sind als bei einem europäischen Patent, das in vier oder mehr Mitgliedsstaaten national validiert und aufrechterhalten wird. Mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung muss eine vollständige Übersetzung der Patentschrift eingereicht werden, und zwar in Englisch, sofern die Verfahrenssprache vor dem EPA Deutsch oder Französisch war, oder in eine beliebige andere Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats, sofern die Verfahrenssprache Englisch war. Unabhängig davon besteht weiterhin die Pflicht, am Ende des Erteilungsverfahrens die Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen einzureichen.

Welche Vorteile hat das Einheitspatent?

Mit einem Antrag kann Schutz in allen 17 bzw. 18 Teilnehmerstaaten erlangt werden. Die bisher in vielen Ländern erforderlichen Kosten für Bestellung nationaler Vertreter und nationale Übersetzungen (teils der kompletten Patentschrift) fallen weg.

Die Verwaltung vereinfacht sich. Es müssen nicht in allen Teilnehmerstaaten jeweils getrennt Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patentes gezahlt werden, sondern es erfolgt eine zentrale Gebührenzahlung an das EPA. Umschreibungen können ebenfalls zentral erfolgen.

Was sind die Nachteile des Einheitspatentes?

Für das Einheitspatent werden Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren zentral vor dem Einheitspatentgericht (EPG – engl. Unified Patent Court – UPC) geführt. Dadurch wirkt sich ein negatives Urteil (bspw. Nichtigkeitserklärung des Patentes) ebenfalls in allen Teilnehmerstaaten aus, d. h. das Schutzrecht kann nicht nur zentral durchgesetzt, sondern auch zentral angegriffen und ggf. vernichtet werden.

Hat der Start des Europäischen Einheitspatentes Einfluss auf bestehende europäische Patente?

Das UPC wird künftig auch grundsätzlich über Streitigkeiten zu klassischen europäischen Patenten („Bündelpatenten“) für die teilnehmenden 17 bzw. 18 Mitgliedstaaten entscheiden. Somit besteht ebenfalls die Möglichkeit eines zentralen Nichtigkeitsangriffs für klassische europäische Patente. Bisher konnte ein bestehendes europäisches Patent nur in jedem einzelnen Validierungs-/Erstreckungsstaat national angegriffen werden, was ein Vorteil für Patentinhaber darstellt.

Dieser Zuständigkeitsübergang für Patentstreitigkeiten zum UPC kann jedoch für eine Übergangszeit von mindestens 7 Jahren für klassische europäische Patente („Bündelpatente“) ausgeschlossen werden, indem ein sogenannter „Opt-out“-Antrag gestellt wird. Ein „Opt-out“-Antrag kann jederzeit gestellt werden, solange kein Verfahren vor dem UPC anhängig ist.

Ein „Opt-out“ kann nur vom berechtigten Inhaber des europäischen Patentes gestellt werden, auch wenn dieser noch nicht im Register als Patentinhaber eingetragen ist. Es ist daher angezeigt, die Aktualität der Registereinträge der eigenen bestehenden europäischen Patente bezüglich der Inhaberschaft zu prüfen.

Für das Einheitspatent ist ein solcher „Opt-out“ nicht möglich.

Ausblick:

Folgende weitere 7 Staaten haben den dem Einheitspatentsystem zugrundeliegenden Vertrag ebenfalls unterzeichnet: Zypern, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Irland, Polen und Slowakei. Wann diese Länder beitreten, steht aber derzeit noch nicht fest. In jedem Fall erfolgt aber beim Beitritt (anders wie z. B. bei der Unionsmarke) keine Schutzerweiterung bereits bestehender Einheitspatente auf die Beitrittsländer.

Fazit:

Das Einheitspatent bietet eine zusätzliche Möglichkeit und ist vor allem für Patentinhaber interessant, die ein Patentschutz in vielen der teilnehmenden Staaten benötigen. Allerdings sollte beachtet werden, dass mit der einheitlichen Wirkung auch die Möglichkeit des zentralen Nichtigkeitsangriffs verbunden ist.

Wir beraten Sie gern detailliert bezüglich der für Sie passenden Schutzrechtstrategie.

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