Das Europäische Einheitspatent

Das Europäische Einheitspatent (Einheitspatent) ist ein Schutzrecht, das ab dem 1. Juni 2023 für 17 teilnehmende Mitgliedsstaaten der EU (Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden) verfügbar ist.

Gegenwärtig arbeiten weiterhin die folgenden 8 Staaten an einer Ratifizierung des EPG-Übereinkommens: Zypern, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Irland, Polen, Rumänien und Slowakei. Somit wird die territoriale Reichweite des Einheitspatents in den folgenden Jahren auf bis zu 25 Staaten anwachsen. Dabei bleibt allerdings die Reichweite einer bestimmten Generation von Einheitspatenten während ihrer gesamten Laufzeit unverändert, auch wenn nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung weitere Ratifizierungen des EPG-Übereinkommens erfolgen.

Während ein Europäisches Patent nach seiner Prüfung und Erteilung durch das Europäische Patentamt (EPA) in nationale Patente von derzeit bis zu 39 Staaten sowie 6 Erstreckungs-/Validierungsstaaten zerfällt, die diese Patente auch einzeln verwalten, bleibt das Einheitspatent als singuläres Schutzrecht erhalten und wird vom EPA als zentralem Amt verwaltet.

Wie erhält man ein Einheitspatent?

Das Einheitspatent geht aus der Erteilung eines europäischen Patentes hervor. Nach dem Erteilungsbeschluss durch das EPA kann für die 17 Teilnehmerstaaten die einheitliche Wirkung beantragt werden. Für Staaten, die nicht am Einheitspatent teilnehmen, kann die bekannte Validierung/Erstreckung, und damit die Überführung des Europäischen Patentes in ein nationales Schutzrecht erfolgen.

Wie hoch sind die Kosten des Einheitspatentes?

Die Kosten des Einheitspatentes entsprechen sowohl bei den Anmeldegebühren als auch bei den Jahresgebühren in etwa denen, die bei einer Patentanmeldung in vier der Teilnehmerstaaten anfallen, sodass die Gesamtkosten eines Einheitspatents während der Laufzeit deutlich niedriger sind als bei einem europäischen Patent, das in vier oder mehr Mitgliedsstaaten national validiert und aufrechterhalten wird. Weiterhin fallen Übersetzungskosten für eine vollständige Übersetzung der Patentanmeldung an, und zwar in Englisch, sofern die Verfahrenssprache vor dem EPA Deutsch oder Französisch war, oder in einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats, sofern die Verfahrenssprache Englisch war. Zusätzlich besteht weiterhin die Pflicht, am Ende des Erteilungsverfahrens die Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen einzureichen.

Welche Vorteile hat das Einheitspatent?

In einem einzelnen Prüfungsverfahren kann Schutz in allen 17 Teilnehmerstaaten erlangt werden. Es müssen nicht in allen Teilnehmerstaaten jeweils getrennt Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patentes gezahlt werden, sondern es erfolgt eine zentrale Gebührenzahlung an das EPA.  Da nach der Patenterteilung kein Zerfall in einzelne nationale Patente erfolgt, kann eine Schutzrechtsverletzung in allen Teilnehmerstaaten zentral vor dem Einheitspatentgericht (UPC) verfolgt werden.

Was sind die Nachteile des Einheitspatentes?

Da das Einheitspatent als singuläres Schutzrecht erhalten bleibt, werden Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ebenfalls zentral vor dem UPC geführt. Dadurch wirkt sich ein negatives Urteil (bspw. Nichtigkeitserklärung des Patentes) ebenfalls in allen Teilnehmerstaaten aus, d. h. das Schutzrecht kann nicht nur zentral durchgesetzt, sondern auch zentral angegriffen und ggf. vernichtet werden.

Hat der Start des Europäischen Einheitspatentes Einfluss auf bestehende Europäische Patente?

Rechtliche Auseinandersetzungen um das Einheitspatent werden vom gegenwärtig im Aufbau befindlichen Einheitspatentgericht (UPC) entschieden. Dieses Gericht wird künftig auch über Streitigkeiten zu Europäischen Patenten entscheiden. Dies relativiert einen Vorteil des bestehenden Systems des Europäischen Patentes für Patentinhaber. Dieser Vorteil besteht darin, dass ein bestehendes Europäisches Patent in jedem einzelnen Validierungs-/Erstreckungsstaat national angegriffen werden muss, was eine erhebliche Hemmschwelle darstellt. Dieser Zuständigkeitsübergang für Patentstreitigkeiten zum UPC kann verhindert werden, indem ein sogenannter „Opt-out“-Antrag gestellt wird.

Ein „Opt-out“-Antrag kann jederzeit gestellt werden, solange kein Verfahren vor dem UPC anhängig ist.

Ein „Opt-out“ kann nur vom Inhaber des Europäischen Patentes gestellt werden, auch wenn dieser noch nicht im Register als Patentinhaber eingetragen ist. Es ist daher angezeigt, die eigenen bestehenden Europäischen Patente darauf zu überprüfen, ob für diese die Register hinsichtlich der Inhaberschaft aktuell sind.

Wir beraten Sie gern detailliert bezüglich der für Sie passenden Schutzrechtstrategie.

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