BGH Entscheidung I ZR 16/24 – Birkenstocksandale

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2025 (I ZR 16/24) zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Birkenstock-Sandalenmodelle “Madrid” und “Arizona” liefert wichtige Erkenntnisse für aktuelle und künftige Fälle im Urheberschutz, insbesondere im Bereich der angewandten Kunst.

Die Entscheidung hat für einiges Aufsehen gesorgt und wurde vielfach kommentiert. Nun ist das Urteil im Volltext erschienen und lohnt eine genauere Betrachtung:

Darin bestätigt der BGH, dass Werke der angewandten Kunst grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können. Es stellt jedoch klar, dass nicht jede gestalterische Leistung automatisch Urheberrechtsschutz genießt.

Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich. Diese muss eine individuelle Prägung aufweisen und einen ästhetischen Gehalt erreichen, der es rechtfertigt, von einer “künstlerischen Leistung” zu sprechen. Die Gestaltung muss die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln und auf freien kreativen Entscheidungen beruhen.

Nach Ansicht des Senats ist auch bei Werken der angewandten Kunst eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das bloß handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente reicht nicht aus. Es muss ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt.

Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wenn die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Der Urheberrechtsschutz greift nicht, wenn die Gestaltung allein aus technisch notwendigen oder technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt.

Die Klägerseite trägt die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie muss das Werk vorlegen und die konkreten Gestaltungselemente darlegen, aus denen sich der Urheberrechtsschutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss deutlich dargelegt werden, inwieweit diese über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.

Das Gericht betont die Abgrenzung von “Kunst” zu “reinem Design”. Es genügt nicht, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht, sondern der bestehende Freiraum muss auch in künstlerischer Weise ausgenutzt werden.

Der BGH stellt weiterhin fest, dass es kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht gibt. Die Schutzarten schließen einander nicht aus, eine Kumulierung kommt jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage.

Hinweise für aktuelle und künftige Fälle

  • Kläger müssen sorgfältig darlegen, welche konkreten Gestaltungselemente des Werkes Urheberrechtsschutz begründen. Bei Gebrauchsgegenständen ist es entscheidend, die künstlerische Gestaltung über die funktionale Form hinaus herauszuarbeiten.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass der Urheber den bestehenden Gestaltungsspielraum in einer seine Persönlichkeit widerspiegelnden kreativen Weise ausgenutzt hat. Technische Notwendigkeiten dürfen nicht die einzigen prägenden Elemente sein.
  • Die Gestaltungshöhe muss Individualität erkennen lassen. Es reicht nicht aus, lediglich handwerkliches Können oder die Verwendung formaler Gestaltungselemente nachzuweisen.
  • Die Einbeziehung von Experten kann hilfreich sein, um die künstlerische Leistung und die Individualität der Gestaltung zu belegen, auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht erfolgreich war.
  • Die Anforderungen an eine “künstlerische Leistung” sind mit Verweis auf die bekannte Geburtstagszug Entscheidung (BGH I ZR 193/20, GRUR 2021) derart, dass es sich hierbei um eine Schöpfung individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer “künstlerischen” Leistung gesprochen werden kann.
  • Es kann hilfreich sein, den Schöpfungsprozess zu dokumentieren, um die kreativen Entscheidungen und die Persönlichkeit des Urhebers zu verdeutlichen.

Das Urteil zeigt, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst keine Selbstverständlichkeit ist. Eine sorgfältige Vorbereitung und Darlegung der schutzbegründenden Merkmale ist unerlässlich, um im Urheberrechtsstreit erfolgreich zu sein.

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