Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren für deutsche Marken seit 01.05.2020

Im Zuge des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) sind seit dem 14.01.2019 etliche Änderungen im deutschen Markengesetz in Kraft getreten.

Indem durch das MaMoG eine EU-Markenrichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt wurde, sind viele der vorgenommenen Änderungen bereits aus dem Verfahren beim EUIPO für Unionsmarken bekannt. Dadurch erfolgt eine Harmonisierung mit dem Unionsmarkenrecht und damit einhergehend eine Vereinfachung der Rechtsanwendung.

Informationen zu den weiteren Änderungen, die sich im Zuge des MaMoG ergeben haben, erhalten Sie in unserem Beitrag „Markenrechtsmodernisierungsgesetz – die wichtigsten Neuerungen“.

Bis 30.04.2020 konnte man eine eingetragene deutsche Marke, wenn man die Widerspruchsfrist verpasst hatte, nur durch eine Klage vor den zuständigen Landgerichten aufgrund relativer Schutzhindernisse (Kollision mit älteren Rechten) angreifen. Ein amtliches Verfahren gab es nur für einen Angriff aufgrund absoluter Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) bzw. Verfall (z. B. fehlende Benutzung). Das amtliche Verfahren wegen Verfall war zudem nur vorgeschaltet und mündete in vielen Fällen ebenfalls in einem Verfahren vor dem Landgericht.
Am 01.05.2020 trat mit den neuen Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren ein weiterer Teil des MaMoG in Kraft. Durch diese Umstrukturierung ist es jetzt auch möglich eine eingetragene deutsche Marke (oder einen deutschen Teil einer internationalen Registrierung) aufgrund Verfall (z. B. Nichtbenutzung) bzw. aufgrund eigener ältererRechter (z. B. ältere Marke, Werktitel und Unternehmenskennzeichen) in einem amtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzugreifen.
Dass dieses neue Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren erst über ein Jahr nach den übrigen Änderungen in Kraft tritt, ist der Tatsache geschuldet, dass umfangreiche technische und personelle Vorarbeiten zu dessen Verwirklichung beim DPMA nötig waren.
Nach wie vor besteht aber auch die Option, eine Löschungs- bzw. Verfallsklage vor den ordentlichen Gerichten (Landgerichte) zu erheben.
Man hat somit die Wahl, welchen Weg man im Falle einer Markenlöschung beschreiten möchte. Bei der Wahl der richtigen Strategie sind verschiedene Gesichtspunkte abzuwägen. So liegt ein Vorteil im amtlichen Verfahren vor dem DPMA sicherlich in den geringeren Kosten und des geringeren Risikos, da anders als in den Verfahren vor den Landgerichten dem Unterliegenden in der Regel nicht die Kosten auferlegt werden.
Sollte man gute Aussichten auf Erfolg der Löschung haben, wäre ein gerichtliches Verfahren allerdings vorzuziehen, da vor den ordentlichen Gerichten der Verlierer die Kosten trägt und zudem beim DPMA mit längeren Verfahrensdauern im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren zu rechnen ist. Weiterhin weißen die ordentlichen Gerichte noch einen Rechtsmittelzug mehr auf (Landgericht – Oberlandesgericht – Bundesgerichtshof (BGH)) als ein amtliches Verfahren (DPMA – Bundespatentgericht – Weg zum BGH nur in Ausnahmefällen).
Nähere Informationen finden Sie unter:
https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hintergrund/mamogverfallsverfahren/index.html

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gern an.

 ZULETZT GEÄNDERT 16.10.2020

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