Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit) erfolgte am 31. Januar 2020. Dies hat zum Teil auch Auswirkungen auf Schutzrechte.
Patente
Im Hinblick auf europäische Patente ändert sich nichts, da das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens bleibt und dieses kein Unionsrecht darstellt, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag ist, in dem z. B. auch die Schweiz, Norwegen und die Türkei Mitglied sind. Das heißt, es wird auch weiterhin möglich sein, erteilte europäische Patente in Großbritannien zu validieren.
Bereits bestehende oder angemeldete ergänzende Schutzzertifikate zu europäischen Patenten bleiben bestehen bzw. werden fortgeführt. Darüber hinaus gibt es ab dem 01.01.2021 die Möglichkeit zur Anmeldung von neuen Schutzzertifikaten in Großbritannien.
Ob das von der EU angestrebte Einheitspatent auch für Großbritannien gelten wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Nichttechnische Schutzrechte
Mit der im Austrittsabkommen geregelten, am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsfrist verlieren einige der bisher für die EU registrierten Schutzrechte, wie die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, formal ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich.
Jedoch erfolgt für folgende bereits bestehende EU-Schutzrechte eine automatische Generierung eines entsprechenden UK-Rechts:
- Unionsmarken
- internationale Registrierungen (IR-Marken) mit Benennung EU
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designs)
- Internationale Designs mit Benennung EU
Dabei erhalten die Schutzrechte folgende neue Bezeichnung:
Schutzrecht | Neue Bezeichnung | Beispiel | |
Alte Bezeichnung | Neue Bezeichnung | ||
Unionsmarke | UK009 vorangestellt | 000025197 | UK00900025197 |
IR-Marke | UK008 vorangestellt | 000340513 | UK00800340513 |
EU-Design | 9 vorangestellt | 004048098-0004 | 90040480980004 |
Intern. Design | 8 vorangestellt | DM/069 629 (WIPO) D069629-0001 (EUIPO) | 806962900010000 |
Kosten oder weitere Prüfungen fallen hierzu nicht an. Sollte eine Generierung eines entsprechenden UK-Rechts nicht gewünscht werden, so muss aktiv widersprochen werden.
Für anhängige Anmeldungen der oben genannten Schutzrechte, die erst nach dem Ablauf der Übergangsfrist (also nach dem 31.12.2020) registriert werden, können innerhalb von 9 Monaten, also bis zum 30. September 2021, entsprechende UK-Schutzrechte unter Inanspruchnahme der Zeitränge der europäischen oder internationalen Schutzrechte bzw. der europäischen Benennung angemeldet werden. Dabei wird das Anmeldedatum beibehalten.
Für Neuanmeldungen in 2021 muss direkt ein entsprechendes nationales Schutzrecht angemeldet werden. Dies kann beim UK IPO direkt oder über eine internationale Marken- oder Designanmeldung bei der WIPO erfolgen.
Zu beachten ist, dass die Benutzung einer Marke in der EU vor dem 01. Januar 2021 auch dann als Benutzung der vergleichbaren nationalen Marke gilt, wenn diese in UK nicht verwendet worden ist.
Auch nach dem 31. Januar 2020 können sich bereits anhängige Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO auswirken. Wird nämlich die Unionsmarke nach Ablauf des 31. Januar 2020 für nichtig oder verfallen erklärt, gilt dies auch für die vergleichbare nationale Marke, sofern die entsprechenden Gründe auch in UK vorliegen. Die vor den britischen Gerichten anhängigen Verfahren wirken sich dagegen ab dem 01. Januar 2021 nur noch auf die jeweils dort entstandenen nationalen Marken aus.
Weiterhin sollten Lizenzverträge und Abgrenzungsvereinbarungen, welche Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen bzw. sich auf das Territorium der EU beziehen, geprüft und evtl. angepasst werden.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gern an.