Markenrechts- modernisierungs- gesetz – die wichtigsten Neuerungen

Im Zuge des Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) sind am 14.01.2019 etliche Neuerungen im deutschen Markengesetz in Kraft getreten.

Indem durch das MaMoG eine EU-Markenrichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt wurde, sind viele der vorgenommenen Änderungen bereits aus dem Verfahren beim EUIPO für Unionsmarken bekannt. Dadurch erfolgt eine Harmonisierung mit dem Unionsmarkenrecht und damit einhergehend eine Vereinfachung der Rechtsanwendung.

Informationen zu den Änderungen, im amtlichen Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren finden Sie in unserem Beitrag „Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren seit 01.05.2020“.
Im Folgenden sind wesentliche (jedoch nicht alle) Neuerungen aufgeführt, die sich aus dem MaMoG für die Anmelder von deutschen Marken ergeben:

Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke

Durch diese neue Markenkategorie soll nicht wie bei einer Individualmarke die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion in Hinblick auf Material, Art und Weise der Herstellung, Qualität, Erbringung der Dienstleistung etc. im Vordergrund stehen. Durch dieses Garantieversprechen werden die Waren und Dienstleistungen der Gewährleistungsmarke von solchen unterschieden, für die keine solche Gewährleistung besteht.

Eine Gewährleistungsmarke ist interessant für neutrale Zertifizierungsunternehmen, die Zertifizierungs-Dienstleistungen wie z.B. Gütesiegel oder Prüfzeichen erbringen. Der Inhaber einer solchen Gewährleistungsmarke ist zur Neutralität verpflichtet und kann jeder sein, der nicht selbst Anbieter der Waren/Dienstleistungen ist.

Obligatorisch ist das Einreichen einer Satzung, in welcher Angaben zu den gewährleistenden Produkteigenschaften, Nutzungsbedingungen sowie den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen stehen müssen.

Eine international geschützte Gewährleistungsmarke kann nun auch auf das Gebiet der BRD erstreckt werden.

In vielen Fällen kann aber auch durch die bereits zuvor existierende Kollektivmarke ein guter Markenschutz erreicht werden.

Wir beraten Sie gerne dazu in welchen Fällen eine Individualmarke, eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke den besten Schutz bietet.

Die grafische Darstellbarkeit entfällt – Eintragung neuer Markenformen möglich

Bisher wurde Registermarken, die nicht grafisch darstellbar waren, die Eintragung versagt. Im Zuge des MaMoG wurde dieser Grundsatz verworfen. Ausreichend für den Markenschutz ist es durch das MaMoG jetzt, wenn die Marken eindeutig und klar bestimmbar sind. Dies erleichtert die Eintragung neuer Markenformen, da nun auch Film- und Klangdateien (wie z. B. mp3) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden können. Dadurch sind neue Markenformen wie z.B. geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Bewegungsmarken oder sonstige moderne Marken, die Mischformen verschiedener Markenformen wie z.B. eine Hologramm-Klangmarke sein können, prinzipiell schutzfähig.

Neue absolute Schutzhindernisse

Durch das MaMoG kann auch die Eintragung von Marken verwehrt werden, wenn den Marken geschützte geographische Angaben, geschützte geographische Ursprungsbezeichnungen, geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich oder geschützte Sortenbezeichnungen entgegenstehen.

Änderungen im Widerspruchsverfahren

Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren kann jetzt ein Widerspruch gegen eine eingetragene Marke gleichzeitig aus mehreren älteren Rechten – und nicht wie bisher aus einem Widerspruchszeichen – erhoben werden.

Die amtliche Widerspruchsgebühr für einen Widerspruch aus einem Widerspruchszeichen beträgt nun 250 Euro statt bisher 120 Euro. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind weitere 50 Euro fällig.

Auch gibt es u.a. mit der geschützten geographischen Angabe und der geschützten Ursprungsbezeichnung (s. absolute Schutzhindernisse) neue Widerspruchsgründe.

Weiterhin gibt es nun wie im europäischen Verfahren eine „Cooling-off“-Frist, wonach auf gemeinsamen Antrag der Parteien innerhalb von zwei Monaten eine gütliche Einigung erfolgen kann.

Zudem gab es im deutschen Widerspruchsverfahren bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch den Inhaber der angegriffenen Marke bisher zwei verschiedene Benutzungszeiträume, für die jeweils eine Benutzung der Widerspruchsmarke geltend gemacht werden musste. Im Zuge des MaMoG wurde der erste Benutzungszeitraum zeitlich geändert. So muss nun die Benutzung der Widerspruchsmarke in dem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke nachgewiesen werden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits länger als fünf Jahre eingetragen ist. Der zweite „wanderende“ Benutzungszeitraum, welcher mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endete, gestrichen. Ferner muss jetzt ein Nachweis der Benutzung erfolgen – eine Glaubhaftmachung ist nicht mehr ausreichend.

Die Benutzungsschonfrist beginnt nun mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Das ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat, rechtskräftig wird bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bisher begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.

Eintragung nationaler Lizenzen ins Register

Auf Antrag des Markeninhabers oder Lizenznehmers können Lizenzen ab jetzt auch gebührenpflichtig in das Markenregister eingetragen werden.

Auch bezüglich Lizenz- und Veräußerungsbereitschaftserklärungen können Markenanmelder und -inhaber eine unverbindliche Erklärung auf Antrag gebührenfrei in das Register aufnehmen lassen, wobei diese Bereitschaft jederzeit zurücknehmbar ist.

Bemerkungen Dritter gegen Markenanmeldungen

Dritte, welche nicht am Anmeldeverfahren beteiligt sind, können nun schriftliche Eingaben an das DPMA einreichen um darzulegen, weshalb die entsprechende Marke nicht von Amts wegen eingetragen werden sollte. Dabei wird der Dritte selbst nicht Partei des Verfahrens.

Umklassifizierung bei Verlängerung der Marken entfällt

Bei einer Markenverlängerung werden diejenigen Waren oder Dienstleistungen, welche seit der Anmeldung oder der letzten Verlängerung zwischenzeitlich in andere Klassen eingeordnet wurden, nicht mehr umklassifiziert. Somit entfallen eventuelle Kosten für den Markeninhaber. Allerdings erschwert diese Neuerung eine Markenrecherche und -überwachung, da man sich nicht auf die alten Klassifizierungen verlassen kann.

Schutzende, Fristen im Verlängerungsverfahren

Nach wie vor endet die Schutzdauer für Marken, die vor dem 14.01.2019 eingetragen wurden, 10 Jahre nach Ende des Monats, in welchem Marke angemeldet wurde. Bei Markeneintragungen ab dem 14.01.2019 endet die Schutzdauer nun 10 Jahre nach dem Anmeldedatum, also taggenau.

Weiterhin wird im Zuge des MaMoG die Verlängerungsgebühr künftig sechs Monate vor Schutzende fällig. Die Nachfrist mit Zuschlagsgebühren liegt sechs Monate nach Ablauf der Schutzdauer. Für Marken, die vor dem 14.01.2019 eingetragen wurden und deren Schutzdauer spätestens am 31.01.2020 endet, gilt das Patentkostengesetz jedoch noch in seiner alten Fassung, d.h. es gibt eine zuschlagsfreie Nachfrist von zwei Monaten.

Nähere Informationen finden Sie unter:
https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hintergrund/markenrechtsreform/index.html

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gern an.

ZULETZT GEÄNDERT 16.10.2020

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