Am 26. April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf der EU Know-How-Richtlinie 2016/943 vom 08.06.2016.
Durch das Gesetz wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gestärkt. Eine sehr wichtige Neuerung ist jedoch, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden müssen, damit Know-how auch tatsächlich den nach diesem Gesetz vorgesehenen Schutz genießt. Bis zur Einführung des GeschGehG wurden Geschäftsgeheimnisse eingeschränkt durch die §§ 17-19 UWG geschützt.
Typischerweise fallen unter ein Geschäftsgeheimnis neben Know-How wie Prototypen, Herstellungsverfahren, Formeln und Rezepturen z.B. auch Informationen und Daten zum Unternehmen, zu Kosten, Kunden und Lieferanten, Geschäftsstrategien sowie Marktanalysen.
Erstmals gibt es für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses eine Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. Demnach stellt ein Geschäftsgeheimnis eine, für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannte oder ohne weiteres zugängliche Information mit wirtschaftlichem Wert dar, für welche ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit das betriebliche Know-How überhaupt als Geschäftsgeheimnis zählt – nur dann kann der Geheimnisträger Abwehrrechte geltend machen. Bisher reichte ein subjektiver Geheimhaltungswille aus.
Ausnahmen zur Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses finden sich unter § 5 GeschGehG. So haben bspw. Arbeitnehmer keine Konsequenzen zu fürchten, wenn sie als sogenannte Whistleblower ein Geschäftsgeheimnis unter den Bedingungen von § 5 Nr. 2 GeschGehG zum Schutze des allgemeinen öffentlichen Interesses preisgeben. Allerdings sind Hinweisgeber, sollte sich herausstellen, dass die Ausnahmen nach § 5 GeschGehG nicht vorliegen, schadensersatzpflichtig gegenüber dem Geheimnisträger. Noch bleibt abzuwarten, wie genau das GeschGehG auf die Whistleblower angewendet wird.
Ausdrücklich erlaubt ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG nun auch die Erlaubnis zum „Reverse Engineering“, wonach ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts erlangt werden kann. Bisher war dies nach der Rechtsprechung nur erlaubt, wenn dazu jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung des Geschäftsgeheimnisses in der Lage war. Allerdings kann und sollte „Reverse Engineering“ vertraglich in einer Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen werden.
In Abhängigkeit von der Art des Geschäftsgeheimnisses müssen Unternehmen nun proaktiv verschiedene „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen.
Insbesondere der vertragliche Know-How-Schutz bietet sich dafür an. So sind Geheimhaltungsvereinbarungen mit Know-How-Trägern im Unternehmen oder speziell angepasste Verschwiegenheitsverpflichtungen im Arbeitsvertrag sinnvoll. In diesem Zusammenhang sollten Vertragsmuster überarbeitet und auch bestehende Verträge und in Hinblick auf die Änderung der gesetzlichen Lage durch das GeschGehG im Rahmen einer Know-How-Inventur nochmals geprüft werden. Es empfiehlt sich, diese Verträge individuell und je nach Projektgegenstand anzupassen. Prinzipiell sollte seitens des Geheimnisträgers genau dokumentiert werden, welches Know-How ausgetauscht wurde. Ferner sollte eine umfassende IT-Sicherheit, E-Mail-Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen, Regelungen bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen und die Organisation von Arbeitsabläufen gewährleistet sein. Neben diesen organisatorischen und technischen Maßnahmen, empfiehlt sich auch eine entsprechende Schulung und sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern und Partnern.
Gern können wir bezüglich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und Strategien zum Know-How Schutz beraten. Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gern an.