Rechercheantrag oder Prüfungsantrag?

Mit der Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird meist gleich Prüfungsantrag gestellt, um das Prüfungsverfahren einzuleiten. In der Regel erhält der Anmelder dann den ersten Prüfbescheid ca. acht bis neun Monate nach dem Anmeldetag. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn eine baldige Erteilung des Patents gewünscht ist, z.B. aufgrund einer geplanten Verwertung oder anstehender Lizenzverhandlungen.

Neben der Stellung des Prüfungsantrages besteht jedoch auch noch die Möglichkeit, zunächst einen Rechercheantrag zu stellen. Erfolgt dies mit Einreichung der Anmeldung, so wird der Anmelder auch hier innerhalb von acht bis neun Monaten nach dem Anmeldetag den Recherchebericht erhalten.

Der Recherchebericht ist inhaltlich vergleichbar mit einem Prüfbescheid, da die Prüfer mittlerweile angehalten werden, sich mit der Anmeldung genauso detailliert hinsichtlich der Schutzfähigkeit, insbesondere mit dem Vorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, auseinander zu setzen. Somit erhält man im Recherchebericht auch eine fundierte Einschätzung zum Erfindungsgegenstand. So kann der Anmelder auch nach Erhalt eines (positiven) Rechercheberichts eine Nachanmeldung im Ausland einreichen und dabei ggfs. gleich Anpassungen am Anmeldetext vornehmen.

Da durch den Rechercheantrag noch kein amtliches Prüfungsverfahren mit entsprechender Fristsetzung eingeleitet wird, ist der Anmelder vorerst flexibler, da noch keine Notwendigkeit besteht, innerhalb einer bestimmten, vom DPMA gesetzten Frist, zu reagieren. So können z.B. wirtschaftliche Interessen in Ruhe abgeschätzt werden.

Ist der Recherchebericht positiv hinsichtlich Neuheit und/oder erfinderischer Tätigkeit, so kann der Patentanmelder zeitnah einen Prüfungsantrag stellen, um eine rasche Patenterteilung bewirken. In aller Regel entscheidet derselbe Prüfer, welcher den Recherchebericht erstellt hat, auch über die Patenterteilung.

Alternativ hat der Anmelder die Möglichkeit das Prüfungsverfahren bis zu 7 Jahre nach dem Anmeldetag heraus zu zögern. Dadurch werden Dritte, nach der Veröffentlich der Anmeldung nach 18 Monaten, im Unklaren gelassen, in welcher Form ein Patent möglicherweise erteilt wird. Zudem spart man sich als Anmelder das in aller Regel zunächst das recht kostenintensive Prüfungsverfahren. Eine solche Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn der Anmelder zusätzlich zu der deutschen Erstanmeldung ein Europäisches Patent anstrebt, da der Anmelder dann auch nicht die Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt parallel führen muss.

Die amtlichen Gebühren erhöhen sich durch den zusätzlichen Rechenantrag nur um insgesamt 100 Euro. Aus unserer Sicht ist dies die damit erkaufte Flexibilität wert.

Wir beraten Sie gern zu der für Sie als am besten geeigneten Strategie.

 

 

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