Zweites Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.6.2021 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur „Vereinfachung und Modernisierung“ des Patentrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Änderung in §139 PatG vor, welcher den Unterlassungsanspruch durch den Patentinhaber bei Patentverletzungen regelt.

Neu ist dabei die ausnahmsweise Einschränkung des Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. So kann dieser Anspruch dann eingeschränkt werden, wenn dessen Inanspruchnahme für den Verletzer oder für Dritte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. Der Patentinhaber bekommt in diesem Fall einen zusätzlichen monetären Ausgleich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im „Wärmetauscher“-Urteil vom 10. Mai 2016 (X ZR 114/13) eingeräumt, dass in besonders gelagerten Fällen und unter engen Voraussetzungen eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs durch eine Aufbrauchsfrist sachgerecht sein kann. Der Gesetzgeber begründet diese gesetzliche Änderung nun damit, dass die Instanzgerichte diese BGH-Entscheidung bisher nur sehr zurückhaltend berücksichtigt haben.

Die Rechtsprechung wird in den nächsten Jahren zeigen, in welchen besonderen Fällen diese Einschränkung des Unterlassungsanspruchs greift.

Der Gesetzentwurf bestrebt außerdem eine Beschleunigung des Patentnichtigkeitsverfahrens, um eine verbesserte Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zu erreichen. Denn derzeit ist häufig ein Verletzungsverfahren bereits in zweiter Instanz entschieden, bevor das Bundespatentgericht in erster Instanz über die Rechtsbeständigkeit des Patents entschieden hat. Dies ist häufig unbefriedigend, da der aus einem Patent Angegriffene sich im Verletzungsverfahren selbst nicht auf eine fehlende Patentfähigkeit berufen kann („Trennungsprinzip“). Erreicht werden soll die Beschleunigung des Patentnichtigkeitsverfahrens durch eine Straffung der Äußerungsfristen der Parteien, damit das Bundespatentgericht eine Zwischenentscheidung (den sogenannten qualifizierten Hinweis) bereits innerhalb von 6 Monaten an das Verletzungsgericht übermitteln kann.

Weitere wichtige Änderungen:

  • erleichterte Durchführung von Verhandlungen per Videokonferenz beim Deutschen Patent- und Markenamt – ähnlich wie in zivilgerichtlichen Verfahren – aber nur mit Zustimmung der per Videokonferenz zugeschalteten Partei(en),
  • in Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsverfahren können nun die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend angewandt werden,
  • Erhöhung der Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate,
  • eine etwas längere Frist zur Umwandlung von internationalen Patentanmeldung nach dem PCT-Vertrag in eine deutsche Patentanmeldung – 31 statt 30 Monate ab Prioritätstag.

Da der Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmen muss, wird es voraussichtlich zeitnah in Kraft treten.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/PatMoG_2.html;jsessionid=1743C6FAC86B86350FEC51F284B10C41.2_cid334?nn=6705022.

 

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