Marken – Use them or lose them!

 

Die richtige rechtserhaltende Benutzung von eingetragenen Marken ist essentiell, um den Schutz der Marke gegen Dritte wirksam werden zu lassen, aber auch um den weiteren Bestand der Marke zu sichern.

Generell gilt, dass registrierte Marken einem Benutzungszwang unterliegen. In der Regel muss die ernsthafte Benutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren aufgenommen werden. Eine Kennzeichnung einer für Deutschland registrierten Marke mit dem Symbol ® als Registered Trademark ist in Deutschland nicht erforderlich.

Doch wie wird eine Marke rechtserhaltend benutzt?

Marken werden für bestimmte Waren- und Dienstleistungen registriert. Insofern gilt eine Benutzung nur als rechtserhaltende Benutzung, wenn die Marke im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren- und Dienstleistungen verwendet wird. Davon abweichende Waren- und Dienstleistungen könne zwar mit der Marke gekennzeichnet werden, genießen aber nicht den Schutz der Marke. Auch führt diese Verwendung nicht zu einer rechtserhaltenden Benutzung. Zu beachten ist außerdem, dass eine Marke, die für Waren eingetragen ist, auf der Ware selbst oder zumindest auf der Verpackung der Ware verwendet werden sollte. Bei Dienstleistungen sind branchenübliche Verwendungsformen zu berücksichtigen. Je nach Branche kann die Marke beispielsweise auf Gegenständen verwendet werden, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen.

In den meisten Fällen dürfte die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen zumindest teilweise gegeben sein. Ein viel größeres Problem für die rechtserhaltende Benutzung stellt jedoch die abgewandelte Zeichenform dar.

Marken müssen in der registrierten Form benutzt werden. Dies trifft insbesondere auf Wort-/Bildmarken oder Bildmarken (Logos) zu. Gelegentlich werden diese Zeichen im Laufe der Zeit abgewandelt und in der neuen Form benutzt. Dabei kann es passieren, dass die Abwandlung des Zeichens so weit fortschreitet, dass ein Unterschied zwischen eingetragener und benutzter Markenform entsteht. Dies führt dann dazu, dass die Verwendung der neuen abgewandelten Form nicht für die rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Marke anerkannt wird.

Zugleich wird die eingetragene Marke löschungsreif und kann von Dritten angegriffen werden. So können unter Umstände sogenannte Zwischenrechte entstehen, also Marken oder Unternehmenskennzeichen, die zwar jünger als die eingetragene Marke sind, jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als die Marke schon nicht mehr rechtserhaltend benutzt wurde.

Problematisch ist dies auch, wenn der Markeninhaber seine Rechte gegenüber jüngeren Markenzeichen im Widerspruchsverfahren geltend machen will. Wird die Benutzung der Marke in der Vergangenheit nicht anerkannt, kann das Markenzeichen nicht im Widerspruchsverfahren genutzt werden. Gleiches gilt auch für Verletzungsverfahren.

Um die Lücke zu schließen, sollte zumindest im Übergang zwischen eingetragener und abgewandelter Form die Abwandlung als neue Marke registriert werden, um Zwischenrechte von Dritten zu vermeiden und eine nachfolgende rechtserhaltende Benutzung zu garantieren.

Fazit

Marken unterliegen dem Benutzungszwang für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen in der registrierten Form. Abwandlungen der Marken können zu einer fehlenden rechtserhaltenden Benutzung führen, wodurch die eingetragenen Marken löschungsreif sind und die Entstehung von Zwischenrechten Dritter droht. Daher ist bei einer Abwandlung von Zeichen von der eingetragenen Form stets zu prüfen, ob eine Neuanmeldung der Marke erforderlich ist.

Wir beraten Sie hierzu gern.

 

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