In einer Leitsatzentscheidung BGH X ZR 137/22 – Feuchtigkeits- und Ascheanalyse äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur erfinderischen Tätigkeit.
Der BGH bestätigte, dass der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die rechtliche Bewertung konzentrierte sich darauf, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für einen Fachmann ausgehend vom Stand der Technik naheliegend gewesen wäre.
- Der BGH prüfte insbesondere die Druckschriften N1 (US-Patentschrift 4 522 788) und N2 (US-Patentschrift 6 203 760) im Detail. Bezüglich der Kombination von N1 und N2 stellte der BGH fest, dass keine offensichtliche Anregung für einen Fachmann bestanden hätte, die in N1 beschriebene Vorrichtung mit dem Autosampler aus N2 zu kombinieren, um die im Streitpatent beanspruchte Lösung zu erreichen. Dies lag daran, dass N1 ein anderes Verfahren zur Probenanalyse verfolgte (Befüllung im Ofen), und N2 keine Anregung bot, wie ein Ofen mit bereits befüllten Tiegeln im Wesentlichen geschlossen beschickt werden könnte. Die bloße Möglichkeit, dass N2 auch für Geräte zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse geeignet sein könnte, reichte nicht aus. Auch ausgehend von N2 allein sah der BGH keine Anregung, den dortigen Autosampler mit einem Ofen der Art nach N1 zu kombinieren, insbesondere im Hinblick auf die Befüllung der Tiegel. Zudem gab N2 keine Hinweise auf Analysegeräte, die eine Vielzahl von Tiegeln aufnehmen könnten. Der Offenbarungsgehalt von N2 war in dieser Hinsicht nicht weitergehend als der von N6, die bereits als nicht hinreichend anregend beurteilt wurde.
- Die Druckschrift N3 (deutsche Patentanmeldung 38 14 959) wurde als nicht weitergehend anregend bewertet, da sie nur für die Feuchtigkeitsanalyse und nicht für die Ascheanalyse geeignet ist.
Zusammenfassend kam der BGH rechtlich zu dem Schluss, dass die Kombination der bekannten Elemente in der Weise des Streitpatents für den Fachmann nicht naheliegend war, da die einzelnen Druckschriften unterschiedliche technische Ansätze verfolgten und keine hinreichende Anregung zur deren Kombination in der Weise der Erfindung bestand. Die erfindungsgemäße Lösung erforderte eine erfinderische Überlegung, die über das reine Zusammenführen bekannter Merkmale hinausging.
Damit stellte der BGH klar, dass die bloße Möglichkeit technische Lösungen aus dem Stand der Technik zu kombinieren, für sich genommen nicht ausreichend ist, sofern hierfür keine konkrete Veranlassung besteht. Es bedarf damit entsprechenden Anregungen und Hinweisen, die eine solche Kombination anregen würden. Die Entscheidung bestätigt damit die bekannte Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit.
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