Nicht unbedingt.
Mit dem Urteil vom 28. April 2026 (3 Ni 7/24 (EP)) wies das deutsche Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent EP 3 068 401 („ONC906“) vollumfänglich ab. Die Entscheidung bietet wertvolle Orientierungshilfen für Pharma- und Biotech-Unternehmen, die einen robusten Schutz für innovative Verbindungen anstreben.
Hier sind drei wesentliche Erkenntnisse:
- Für eine neuartige Verbindung ist kein „doppelter Wirksamkeitsnachweis“ erforderlich.
Wenn eine Verbindung an sich neu und patentfähig ist, erfordert ein entsprechender Anspruch auf eine medizinische Verwendung (z. B. „zur Verwendung bei der Behandlung von Krebs“) keinen gesonderten Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit. Das Gericht bestätigte die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidung „Imidazoline“) und lehnte die Vorstellung einer „doppelten Hürde“ ab – bestehend aus der Bereitstellung der Verbindung einerseits und dem unabhängigen Nachweis ihrer Wirksamkeit andererseits.
- Die Ausführbarkeit erfordert kein Laborprotokoll für jede Ausführungsform.
Dass die Patentschrift die Synthese der beanspruchten Verbindung nicht Schritt für Schritt offenbart, ist für sich genommen nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Fachmann unter Anwendung des allgemeinen Fachwissens und etablierter Synthesemethoden ohne erfinderisches Zutun zur beanspruchten Verbindung gelangen kann.
- Struktur-Wirkungs-Beziehungen lassen sich nicht verallgemeinern.
Der Kläger stützte sich auf acht Veröffentlichungen zum Stand der Technik bezüglich fluorierter Verbindungen, um das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen.
Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen.
Die Begründung ist besonders bemerkenswert: Erkenntnisse zu einem Molekülgerüst lassen sich nicht automatisch auf ein anderes übertragen. Selbst scheinbar geringfügige strukturelle Änderungen können die biologischen und pharmakologischen Eigenschaften einer Verbindung grundlegend verändern. Folglich fehlte es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Fazit:
Dieses Urteil erinnert eindrücklich daran, dass die Stärke eines Stoffpatents nicht allein vom Umfang der experimentellen Daten abhängt.
Ebenso wichtig sind eine durchdachte Patentstrategie, sorgfältig formulierte Stoffansprüche, eine robuste Offenbarung und eine überzeugende Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit.
Wenn diese Elemente von Anfang an gegeben sind, steht ein Patent bei einer Jahre später erfolgenden Anfechtung oft auf deutlich festerem Fundament.
