Jeder von uns wird täglich mit den unterschiedlichen Produkt- oder Modellbezeichnungen konfrontiert. Aber können diese Bezeichnungen auch eigene Abwehrrechte bei Nachahmern begründen?
Die einfache Antwort: Nein.
Hintergrund ist, dass aus der Produktbezeichnung, sofern sie nicht auch als Marke geschützt ist, keine Rechte hergeleitet werden können. Anders als die Unternehmenskennzeichen, die im Markengesetz genannt und den Marken gleichgestellt sind, findet sich kein Hinweis für Produkt- oder Modelbezeichnungen. Demnach können diese auch nicht als Abwehrrecht dienen. Dies ist natürlich problematisch, wenn Wettbewerber gleichlautende oder stark angelehnte Bezeichnungen verwenden. Hierbei ist auch unerheblich, wie lange diese Bezeichnung schon verwendet wird.
Richtig problematisch wird es, wenn Produktbezeichnungen aus zeitlich jüngeren Marken angegriffen werden. Oftmals erfolgt dann eine Diskussion darum, ob der Markeninhaber Kenntnis hätte haben müssen, dass die Bezeichnung schon längst verwendet wurde und mithin eine Verwirkung eingetreten sein könnte. Jedoch ist dies zumeist schwierig und die Verwirkung schwer nachweisbar (hätte kennen müssen), zumal diese frühestens ab dem Zeitpunkt der Markeneintragung beginnt.
Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, entsprechende Bezeichnungen auch als Marke einzutragen, da das Registerrecht dem Markeninhaber entsprechende Möglichkeiten einräumt.
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