Wussten Sie, dass Unternehmenskennzeichen wie Marken im geschäftlichen Verkehr wirken können?
Tatsächlich räumt der § 15 Markengesetz dem Inhaber ein ausschließliches Recht ein. Damit stehen Unternehmenskennzeichen den Marken in der Rechtsdurchsetzung gleich. Dritten ist es untersagt, identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen. Damit wird der Idee der Herkunftsfunktion der Marke Rechnung getragen, die sich mithin auch auf Unternehmenskennzeichen erstreckt.
Insofern ist es ratsam, bei Neugründungen oder Umfirmierung zu prüfen, ob es neben registrierten Marken möglicherweise auch Unternehmenskennzeichen gibt, die der angedachten geschäftlichen Bezeichnung entgegenstehen könnten.
Warum sollten dann aber Unternehmenskennzeichen trotzdem auch als Marke geschützt werden? Generell könnte natürlich auf die zusätzliche Absicherung als Marke verzichtet werden, jedoch ist der Nachweis, dass man ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen hat, nicht immer einfach. Hierfür muss der Zeitpunkt und Umfang der Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen werden. Zudem begrenzt sich der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichen dabei immer auf die konkret benutzte Form und die Waren- oder Dienstleistungen, wobei insbesondere der Nachweis von Dienstleistungen sich mitunter schwierig gestalten kann.
Eine Marke hingegen ermöglicht zusätzlich Schutz für zukünftige Tätigkeitsfelder, insbesondere geplante Waren und Dienstleistungen, aber auch eine geographische Expansion, z. B. hat ein Bäcker in Dresden durch das Unternehmenskennzeichen einen lokalen Schutz, hat aber ggf. Probleme, wenn er nach Bautzen expandieren will.
Entsprechend kann ein Unternehmen, welches deutschlandweit tätig ist, durch eine EU-Marke auch verhindern, dass z. B. in Frankreich ältere Markenrechte entstehen.
Insofern spricht vieles dafür, das Unternehmenskennzeichen zusätzlich als Marke abzusichern und dann auf das bestehende Registerrecht zurückzugreifen. Das Unternehmenskennzeichen kann jedoch auch als Auffangvariante dienen, wenn die eingetragene Marke aufgrund einer abgewandelten Form möglicherweise als nicht rechtserhaltend benutzt angesehen werden könnte.
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