Von der beschreibenden Angabe und den sprechenden Zeichen

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Immer wieder werde ich mit Slogans oder Markenideen von Mandanten konfrontiert, die zwar an sich für das Marketing schön, jedoch als Marke nicht eintragbar sind. Meistens gibt es dann Unverständnis, insbesondere wenn der Claim mit viel Aufwand durch das Marketing oder ein Werbeunternehmen erstellt wurde und ich dann der “Spielverderber” bin. Aber es gehört nun einmal zu meinem Verständnis als Patentanwalt darauf hinzuweisen, wenn Marken voraussichtlich nicht eintragbar sein werden.

Nicht alles ist eintragbar?

Das Markenrecht setzt hier Grenzen, die jedoch mitunter nicht ganz klar zu fassen sind. Einfacher ist es noch beim Thema “Freihaltebedürfnis”. Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind, oder Fachbegriffe dürfen nicht monopolisiert werden. Diese Regelung ist berechtigt, um der Allgemeinheit die Möglichkeit beizubehalten, längst übliche Begriffe oder Fachbegriffe auch in Zukunft unbeschränkt nutzen zu dürfen.

Schwieriger wird es mit der Unterscheidungskraft. Nach dem Gesetz sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

In den allermeisten Fällen sind davon Zeichen betroffen, die im Markennamen einen Bezug zu den unter dem Zeichen zu vertreibenden Waren oder Dienstleistungen haben. Und hier entsteht meist auch der Konflikt zwischen Marketing und IP, denn der Markenname soll natürlich dem Verbraucher schon ein klares Signal zu den Waren und Dienstleistungen geben, andererseits jedoch abstrakt genug sein, um nicht für diese beschreibend zu sein. Die Grenze zwischen beschreibend und damit nicht eintragungsfähig und abgewandelt ist dabei fließend und mitunter schwer zu definieren. Hinzu kommen Zeichen, die insoweit abgewandelt sind, sodass diese formal nicht beschreibend sind, jedoch den Verbraucher durch einen Anklang in die Lage versetzen, eine konkrete Erwartungshaltung in Bezug auf die unter dem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu haben. Diese werden als sprechende Zeichen bezeichnet, wobei auch hier die Definition, wann ein sprechendes Zeichen vorliegt, schwierig ist.

In jedem Fall empfiehlt es sich, vor der Anmeldung einer Marke Rücksprache mit einem Markenrechtsexperten zu halten, um mögliche Probleme im Vorfeld zu klären.

Haben Sie Fragen zum Thema Marken, dann sprechen Sie uns gern an.

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