Wir hatten bereits im Juli 2022 berichtet, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vermehrt Hinweise auf gefälschte Zahlungsaufforderungen betreffend Rechnungen zu Markenangelegenheiten eingegangen sind.
Erkennen können Sie gefälschte Zahlungsaufforderungen ggf. an einer ausländischen Kontoverbindung, einem vorausgefülltem Überweisungsträger oder rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Uns sind nunmehr Fälle bekannt geworden, in denen die Angabe zum DPMA als Absender sowie die Signatur im Namen der Amtsleitung (Vizepräsident/Präsidentin/Leiterin der Hauptabteilung/Leiter der Hauptabteilung “Information”) oder hochrangiger Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gefälscht und per E-Mail mit einer gefälschten Urkunde in der Anlage an zahlreiche Markenanmelder versandt wurden.
Das DPMA weist ausdrücklich darauf hin, dass diese E-Mails in keinem Zusammenhang mit Ihrer Behörde stehen. Das DPMA versendet keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen, weder für die Anmeldung oder Verlängerung von Schutzrechten noch für deren Veröffentlichung in den amtlichen Registern. Offizielle Schreiben werden seitens des DPMAs zudem nicht per E-Mail versandt.
Bitte gehen Sie auf solche Zahlungsanforderungen nicht ein. Sofern Sie z. B. einen Patentanwalt als Vertreter bestellt haben, bekommen Sie grundsätzlich keine Post oder Zahlungsaufforderungen vom DPMA oder anderen Ämtern direkt. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an uns.
Weitere Informationen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen und zu den amtlichen Gebühren erhalten Sie auf den Internetseiten des DPMA: https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html