Das Gebrauchsmuster als Element der Patentstrategie

Neben dem Patent existiert ein weiteres technisches Schutzrecht, das Gebrauchsmuster, welches in der Vergangenheit auch als „kleines“ Patent bezeichnet wurde.

Das Gebrauchsmuster ermöglicht den Schutz technischer Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind, sowie auf einem erfinderischen Schritt beruhen, für eine Schutzdauer von maximal 10 Jahren. Ausgenommen vom Gebrauchsmusterschutz sind Verfahren.

Während das Prüfungsverfahren zur Erteilung eines Patents oft einige Jahre dauert, kann ein Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen werden. Mit Eintragung in das Register wird das Gebrauchsmuster rechtskräftig und Sie haben die gleichen Rechte wie mit einem Patent: Sie als Inhaber sind zur alleinigen Benutzung, Herstellung und zum Inverkehrbringen des geschützten Produkts berechtigt und können derartige Handlungen Dritten verbieten.

Gerade dann, wenn Sie ein Produkt schnell auf den Markt bringen wollen, macht ein parallel zu einer Patentanmeldung eingereichtes Gebrauchsmuster Sinn. Denn aus einem eingetragenen Gebrauchsmuster können Sie anders als aus einer Patentanmeldung bereits vor Erteilung des Patents Dritten verbieten, die Erfindung zu benutzen, sofern diese schutzfähig ist. Vorteilhaft sind in dem Fall der parallelen Einreichung Patentanmeldung und Gebrauchsmuster nicht miteinander verknüpft, d. h., wenn Sie die Patentanmeldung (z. B. nach einem negativen Bescheid) noch vor der Veröffentlichung zurückziehen, erfährt niemand, dass Sie eine Patentanmeldung eingereicht haben – das Gebrauchsmuster kann bestehen bleiben.

Auch aus einer bestehenden Patentanmeldung lässt sich ein Gebrauchsmuster generieren. Diese sogenannte Gebrauchsmusterabzweigung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie bereits einen positiven Recherchebericht oder Prüfungsbescheid haben, die Patenterteilung aber noch einige Monate oder auch länger auf sich warten lässt.

Zu beachten ist, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung von Amts wegen nicht auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft wird. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters findet erst statt, wenn Sie gegenüber Dritten im Rahmen eines Verletzungsprozesses Rechte aus dem Gebrauchsmuster herleiten oder Dritte einen gebührenpflichtigen Löschungsantrag gegen das eingetragene Gebrauchsmuster stellen. Auch wenn das Kostenrisiko bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Vergleich zu einem Patentnichtigkeitsverfahren recht niedrig ist, empfiehlt sich im Vorfeld der Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine gründliche Recherche, etwa durch einen Patentanwalt, um die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters einzuschätzen. Eine amtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters kann auch recht günstig (250 € amtliche Gebühren) durch Stellung eines Rechercheantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Diese Recherche erfolgt mit der gleichen Qualität, wie bei Patentanmeldungen. Das Ergebnis dieser Recherche ist dann im Register auch für Dritte einsehbar.

Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber der Patentanmeldung ist die Neuheitsschonfrist: Melden Sie Ihr Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach einer eigenen Benutzung oder Veröffentlichung des zu schützenden Gegenstandes an, so stehen die eigene Benutzung oder Veröffentlichung dem Gebrauchsmuster neuheitsschädlich nicht entgegen. Auch die Benutzung im Ausland, steht einem Gebrauchsmuster nicht entgegen. Damit haben Sie die Möglichkeit auch kurzfristig, bspw. nach einer erfolgreichen Messepräsentation, Schutz zu erhalten.

Auch steht Ihnen für Ihr Gebrauchsmuster analog zum Patentrecht ein Prioritätsrecht für Nachanmeldungen, bspw. im Ausland, von 12 Monaten zu. Bei einer Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist ist eine Nachanmeldung aber nur noch in wenigen Ländern möglich.

Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist, dass Ansprüche schnell und formlos an eine potentielle Verletzungsform angepasst werden können und durch eine Gebrauchsmusterabzweigung während des noch laufenden Prüfungsverfahrens der Patentanmeldung geltend gemacht werden können. Daher bietet das Gebrauchsmuster sich als wesentliches strategisches Mittel für potentielle Verletzungsstreitigkeiten an.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie eine Beratung zu einer möglichen Gebrauchsmusteranmeldung wünschen.

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