Gemäß § 50 (1) PatG wird für Erfindungen, die ein Staatsgeheimnis betreffen, die Veröffentlichung durch die zuständige Prüfungsstelle untersagt. Im Vorfeld dieser behördlichen Anordnung ist jedoch die zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören. Das Verfahren durchläuft mithin mehrere Prüfungsinstanzen, um festzustellen, ob der Gegenstand der Erfindung tatsächlich ein in § 93 StGB definiertes Staatsgeheimnis betrifft.
Demnach sind Staatsgeheimnisse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Die Anforderung für ein Staatsgeheimnis ist mithin sehr hoch angesetzt, sodass die Anwendung des § 50 PatG nur in sehr seltenen Fällen erfolgt.
Die Anordnung eines Verfahrens nach § 50 PatG hat sowohl weitreichende Folgen für den Anmelder als auch für dessen Vertreter, da in der Folge die Vorschriften für den Umgang mit den klassifizierten Unterlagen den bestehenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen müssen. Beispielsweise darf die Bearbeitung nur durch einen Vertreter mit Sicherheitsprüfung vorgenommen werden.
Der damit verbundene Aufwand ist sehr hoch, sodass sich die Frage stellen könnte, ob dieser in der Abwägung der Interessen des Anmelders gerechtfertigt ist.
Für Geheimpatente bzw. -patentanmeldungen wird trotz der Geheimhaltung eine Veröffentlichungsfiktion angenommen, sodass auch diese nach 18 Monaten als Stand der Technik zählen und eine entsprechende Wirkung entfalten. Demnach sind diese Schutzrechte relevant für spätere Prüfungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren anderer Patentanmeldungen und Patente. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese nur territorial im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland ihre Wirkung entfalten können.
Auch die aus § 9 PatG gegebenen Rechte können durch ein Geheimpatent geltend gemacht werden. Insofern stehen Geheimpatente in Ihren Rechten denen anderer Patente gleich, was deren Wert trotz des erhöhten Aufwands begründet.
Zukünftig wird sich jedoch die Frage stellen, wie die Problematik der Geheimpatente im Rahmen des Einheitspatents und dessen Durchsetzung bzw. in Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitspatentgericht gehandhabt werden kann. Ein entsprechendes Geheimverfahren ist im Rahmen des Einheitspatentgerichts bisher jedenfalls nicht klar geregelt.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.dpma.de/docs/patente/geheimschutz.pdf.
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