Im Zuge der Birkenstock-Entscheidung illustriert diese Entscheidung des BPatG zum Einen die Möglichkeit des Urheberrechts als älteres Recht im Markenwiderspuchsverfahren, und zum Anderen die Erfordernisse für die Bejahung des Vorliegens eines Urheberrechts.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Bildmarke 30 2019 015 590. Die Marke wurde am 19. Dezember 2019 für Gepäck, Taschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Accessoires eingetragen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf ein geltend gemachtes Urheberrecht mit Zeitrang vom 3. August 2015.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Eine solche Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen Grad erreicht hat, sodass von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.
Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt.
Die verfahrensgegenständliche zeichnerische Darstellung zweier Engelsflügel mit Korsettschnürung zur Umsetzung mit Strass-Steinen auf Kleidung, die der Beschwerdeführer nach seinem unbestrittenen Vortrag bereits im Jahr 2015 entworfen hat, genießt Schutz als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Dabei ist die Ausgestaltung einer Applikation auf einem Kleidungsstück nicht per se durch die Funktion des Gegenstands vorgegeben, sondern ein rein dekoratives Motiv, bei dem der Gestaltungsspielraum allenfalls in geringem Maße eingeschränkt ist.
Das Gericht stellte fest, dass sich die Gestaltungshöhe durch die Anordnung der Flügel, die Verbindung durch eine Korsettschnürung und die Ausgestaltung der Schleife auszeichnet. Der Gesamteindruck und die Eigenpersönlichkeit beruhen vor allem auf der Gesamtkomposition und dem Kontrast zwischen bewegten und starren Elementen sowie der besonderen Art der dargestellten Korsettschnürung, sodass sich die Gestaltung ausreichend deutlich vom vorbekannten Formenschatz abhebt.
Das Motiv von Engelsflügeln wurde zwar bereits vor 2015 auf Kleidungsstücken verwendet, jedoch konnte der Senat keine konkreten vorbekannten Gestaltungen der Kombination von Flügeln mit einer Korsettschnürung feststellen. Der Schutzbereich ist aufgrund der vorbekannten Verwendungen von Engelsflügeln auf Kleidung gering und wird maßgeblich durch die besondere Art der Korsettschnürung sowie die Gesamtkomposition bestimmt.
Im Ergebnis erkannte das Bundespatentgericht daher dem bereits 2015 verwendeten Engelsflügeln einen Urheberschutz zu und kam zu dem Schluss, dass die Eintragung der angegriffenen Marke für nichtig zu erklären ist, da diese ein älteres Urheberrecht des Beschwerdeführers verletzte.
Hinweise für die Praxis:
Wer seine älteren Rechte auf ein nicht registriertes Schutzrecht stützt, sei es Urheberrecht oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, den trifft eine besondere Darlegungspflicht trotz bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes. Dies betrifft zunächst das grundsätzliche Bestehen und den Zeitrangs des älteren Rechts sowie der Inhaberschaft. Dies kann üblicherweise regelmäßig durch die Vorlage des Werks erfolgen; falls das Werk nicht von vorneherein die urheberrechtlich relevante Leistung erkennen lässt, müssen die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit maßgeblichen Gestaltungsmerkmale konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.
Es empfiehlt sich daher immer eine Dokumentation zur Entstehung der Werke sowie deren Präsentation in der Öffentlichkeit.
Sofern das Urheberrecht bestritten werden soll, ist es erforderlich, nachzuweisen, dass die vermeintlich, das Urheberrecht begründenden Merkmale, im Formenschatz bereits bekannt waren oder diese technisch bedingt sind.
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