EuGH C-339/22 (BSH Hausgeräte GmbH vs. Electrolux AB)

In seiner Entscheidung beschäftigte sich der EuGH der Auslegung von Artikel 24(4) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) im Kontext von Patentverletzungsverfahren, bei denen die Gültigkeit des Patents als Einrede geltend gemacht wird. Das Urteil klärt die internationale Zuständigkeit der Gerichte in solchen Fällen, insbesondere wenn das Patent in mehreren Mitgliedstaaten und/oder einem Drittstaat validiert wurde.

Der Sachverhalt: BSH (Deutschland) verklagte Electrolux (Schweden) wegen Verletzung eines europäischen Patents, das in mehreren EU-Mitgliedstaaten und in der Türkei validiert war, vor einem schwedischen Gericht. Electrolux bestritt die Verletzung und argumentierte, dass die betreffenden Patente ungültig seien.

Fragen zur Vorabentscheidung: Das schwedische Gericht legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung vor:

  1. Verliert ein Gericht, das aufgrund von Artikel 4(1) der Verordnung für Patentverletzung zuständig ist, die Zuständigkeit, wenn die Gültigkeit des Patents angefochten wird? Oder ist das Gericht nur für die Entscheidung über die Gültigkeit zuständig?
  2. Spielt es eine Rolle, ob das nationale Recht eine gesonderte Nichtigkeitsklage vorschreibt?
  3. Findet Artikel 24(4) der Verordnung auch auf Gerichte von Drittstaaten (hier: Türkei) Anwendung?

Die Entscheidung des EuGH:

Frage 1 und 2: Ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Sitz hat (Artikel 4(1)), behält die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Patentverletzung, auch wenn der Beklagte die Gültigkeit des Patents als Einrede anführt. Die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit des Patents liegt jedoch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Patent erteilt wurde. Eine nationale Vorschrift, die eine gesonderte Nichtigkeitsklage erfordert, hat keinen Einfluss auf diese Auslegung.

Frage 3: Artikel 24(4) der Brüssel Ia-Verordnung findet keine Anwendung auf Gerichte von Drittstaaten. Wenn jedoch ein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 4(1) mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst wird und die Gültigkeit des Patents als Einrede geltend gemacht wird, ist dieses Gericht grundsätzlich befugt, über diese Einrede zu entscheiden.

Wichtige Zitate:

  • „Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats zukommt.“ (Punkt 1 des Urteils)
  • „Art. 24 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf ein Gericht eines Drittstaats findet und einem solchen Gericht folglich keinerlei Zuständigkeit – weder eine ausschließliche noch eine sonstige – für die Beurteilung der Gültigkeit eines von diesem Staat erteilten oder validierten Patents zuweist. Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einem Verfahren wegen Verletzung eines in einem Drittstaat erteilten oder validierten Patents befasst, in dessen Rahmen die Frage der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede aufgeworfen wird, ist dieses Gericht nach diesem Art. 4 Abs. 1 zuständig, über die Einrede zu entscheiden, da seine Entscheidung hierzu weder Auswirkungen auf das Bestehen oder den Inhalt des Patents in diesem Drittstaat haben noch zur Änderung des nationalen Registers des Drittstaats führen kann.“ (Punkt 2 der Entscheidungsformel)
  • “[…] die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Patent erteilt wurde, [haben] ausschliessliche Zuständigkeit, und zwar unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.” (Punkt 54)

Bedeutung und Auswirkungen:

Das Urteil schafft Klarheit über die Zuständigkeitsregeln in Patentstreitigkeiten innerhalb der EU. Es bestätigt, dass ein Gericht am Sitz des Beklagten (Artikel 4(1)) für die Entscheidung über die Patentverletzung zuständig bleibt, auch wenn die Gültigkeit des Patents angefochten wird. Dies ermöglicht es Klägern, ihre Verletzungsklagen an einem Ort zu konzentrieren und globale Rechtsmittel zu erwirken. Gleichzeitig wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Patent-Erteilungsstaates für die Entscheidung über die Gültigkeit des Patents gewahrt. Es präzisiert auch die Behandlung von Patenten in Drittstaaten. Hier behält das Gericht am Sitz des Beklagten seine Zuständigkeit, jedoch mit der Einschränkung, dass seine Entscheidung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Patents im Drittstaat haben darf.

Praktische Auswirkungen:

  • Patentverletzungsklagen können weiterhin vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, geltend gemacht werden, auch wenn die Gültigkeit des Patents angefochten wird.
  • Gerichte müssen sich ihrer begrenzten Zuständigkeit in Bezug auf die Gültigkeit von Patenten bewusst sein, die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erteilt wurden.
  • Unternehmen müssen bei Patentstreitigkeiten ihre Prozessstrategie sorgfältig planen, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Gerichte anrufen und die relevanten Zuständigkeitsregeln berücksichtigen.
  • Bei Patenten, die in Drittstaaten validiert wurden, sind zusätzliche Aspekte des internationalen Rechts und der bilateralen Abkommen zu berücksichtigen.

 

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