Was das neue EuG-Urteil für das Designrecht bedeutet
In der Welt der Spielzeugsteine geht es häufig nicht nur um Kreativität, sondern auch um harte rechtliche Auseinandersetzungen.
Am 14. Januar 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Entscheidung in der Rechtssache T-628/24 getroffen, welche die Nichtigkeit des EU-Designs 001050645-0003 bestätigt.
Das 2008 angemeldete Lego-Design zeigt einen rechteckigen Klemmbaustein mit 2 Noppen und einer Klammer:
Der chinesische Konkurrent Guangdong Qman Toys Industry Co. Ltd hat 2021 einen Nichtigkeitsantrag eingereicht, der auf folgendes ältere Design gestützt wurde:
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte das Lego-Design im November 2022 für nichtig. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung im September 2024, woraufhin Lego Klage beim EuG erhob. Ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und entschied, dass dem Klemmbaustein die notwendige Eigenart fehlt.
Zwar war die Neuheit des Designs gegeben, da sich das Design durch folgende Merkmale von dem älteren unterscheidet:
- zwei Noppen anstatt einer,
- rechtwinklige Grundform statt Quadrat,
- Unterseite mit zentralem zylindrischem Element,
- der „LEGO“-Schriftzug fehlt im jüngeren Design.
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Neben der Neuheit muss ein Design jedoch auch Eigenart aufweisen. An dieser fehlt es, wenn das Design gegenüber einem älteren Design keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Nutzer hervorruft. Dabei wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Das Gericht bestätigt dabei die Einschätzung der Beschwerdekammer, dass sich aus der Kombination zweier Quadrate ein Rechteck ergibt, so dass der informierte Benutzer das angefochtene Design als Fortsetzung des im älteren Design etablierten Musters wahrnehmen kann. Der Unterschied in der Form der Konturen der Blöcke ist daher als geringfügig anzusehen.
Die Unterschiede in der Unterseite des Klemmbausteins spielten eine untergeordnete Rolle, da diese beim Zusammenbauen mehrere Steine, also dem üblichen Gebrauch, nicht sichtbar sind.
Der „LEGO“-Schriftzug wird als Marke wahrgenommen und trägt daher wenig zum Gesamteindruck des Designs bei.
Die markantesten Elemente der Designs, nämlich die Noppen und die halbmondförmige senkrechte Klemme, sind in beiden Designs identisch enthalten.
Insgesamt überwiegen daher die Gemeinsamkeiten zwischen dem jüngeren und dem älteren Design, so dass sich kein anderer Gesamteindruck für den informierten Benutzer ergibt.
Die Entscheidung erfolgt dabei aus Sicht des informierten Benutzers – dieser ist kein Fachmann, sondern ein Benutzer, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich – das EuG verweist dabei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EUGH) vom 4. September 2025 in der Rechtsache C‑211/24.
Konsequenzen für Anmelder und Designinhaber
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Varianten eines Designs, wie hier eine Verlängerung, möglichst gleichzeitig als Sammelanmeldung eingereicht werden sollten, damit nicht eine Variante später der anderen entgegensteht.
Interessant sind mögliche Auswirkungen auf Verletzungsverfahren. Denn der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt (§ 38 (2) DesignG und Art. 10 der Verordnung über Unionsgeschmacksmuster).
Da der Schutzbereich eines eingetragenen Designs somit genauso durch den Begriff der Eigenart geprägt wird, ist davon auszugehen, dass Designinhaber dieses Urteil künftig verwenden, um gegen ähnliche Designs vorzugehen.
Umgekehrt kann der wegen einer Designverletzung Verklagte als Gegengangriff die Nichtigkeit des Designs einwenden, sofern bereits vor dem relevanten Anmeldetag des Designs Designvarianten bekannt waren, die sich nur in untergeordneten Merkmalen unterscheiden.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre neuen Produkte einen hinreichenden Abstand zu bestehenden Designs wahren, um nicht nur Verletzungsklagen zu vermeiden, sondern auch um eigene, beständige Schutzrechte schaffen zu können.
