Markenrecht-Deep Dive: Wenn die Marke im Marketing-Alltag „schrumpft“ – Rechtserhaltende Benutzung bei Zeichenabweichungen

Im Nachgang des PTMG (Pharmaceutical Trade Marks Group)-Frühjahrs-Meetings in München habe ich mir die dort vorgestellte Entscheidung „GALENPHARMA“ noch einmal genauer angeschaut. Obwohl diese schon etwas älter ist, enthält diese wichtige Aussagen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken, insbesondere im Pharmaumfeld.

Die Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer zur Marke „GALENPHARMA“ gibt wichtige Leitplanken vor, wie viel Abweichung rechtlich zulässig ist.

Der Sachverhalt: Die Wortmarke „GALENPHARMA“ war für Arzneimittel eingetragen. In der Praxis wurde sie jedoch fast ausschließlich in der verkürzten Form „GALEN“ (ergänzt um blaue Grafikelemente und einen roten Kreis im Buchstaben „A“) genutzt. Ein Wettbewerber beantragte den Verfall wegen Nichtbenutzung.

Die Kernentscheidung: Warum blieb der Schutz bestehen?

  1. Die „Kern“-Theorie: Nach Art. 18 Abs. 1 a) UMV gilt die Benutzung auch dann als rechtserhaltend, wenn sie in einer Form erfolgt, die den kennzeichnungskräftigen Kern der Marke nicht verändert.
  2. Deskriptive Bestandteile sind verzichtbar: Die Kammer stellte fest, dass der Zusatz „PHARMA“ für Arzneimittel rein beschreibend ist. Sein Weglassen wird vom Publikum lediglich als zulässige sprachliche Verkürzung wahrgenommen, die den eigentlichen Namen „GALEN“ sogar deutlicher hervorhebt.
  3. Dekorative Zusätze: Die hinzugefügte grafische Gestaltung (Farben, Kreise) wurde als rein dekorativ eingestuft. Sie dient der optischen Aufwertung, ohne die Unterscheidungskraft des Wortkerns zu beeinträchtigen.
  4. Hausmarke vs. Zweitmarke: Die Benutzung von „GALEN“ zusammen mit spezifischen Produktnamen wie „BetaGalen“ oder „TriamGalen“ ist unschädlich. Das Publikum ist an das Zusammenspiel von Dachmarke und Einzelproduktmarke gewöhnt.

Die Kehrseite: Das Risiko der Waren-Spezialisierung Obwohl die Benutzung bejaht wurde, verlor die Inhaberin den Schutz für weite Teile des Registers. Da die Benutzung nur für spezifische Medikamente nachgewiesen wurde, wurde das Warenverzeichnis von „Arzneimittel“ auf die Unterkategorie „entzündungshemmende Arzneimittel“ zusammengestrichen.

Praxishinweise für IP-Verantwortliche:

  • Identitäts-Check: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Marketing-Abteilung die Marke noch in ihrem „kennzeichnungskräftigen Kern“ verwendet. Rein beschreibende Suffixe wegzulassen ist meist sicher – den Namen selbst zu verändern, ist riskant.
  • Beweis-Hierarchie beachten: Erklärungen von Geschäftsführern haben vor dem EUIPO einen geringeren Beweiswert als neutrale Belege. Dokumentieren Sie die Benutzung lückenlos durch Rechnungen, Werbeschreiben und reale Verpackungsfotos.
  • Strategische Warenliste: Wenn Sie den Schutz für ein breites Sortiment (Klasse 5) behalten wollen, müssen Sie die Benutzung für eine repräsentative Auswahl an Produkten nachweisen, sonst droht die Beschränkung auf Nischen-Kategorien.

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