Spannende Neuigkeiten für das Markenrecht! Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (I ZB 37/25) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Marke für Arzneimittel „rechtserhaltend“ benutzt wird – insbesondere, wenn das Produkt (noch) keine deutsche Zulassung hat.
Im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen mangelnden rechtlichen Gehörs hatte sich der Bundesgerichtshof auch zu den materiellen Erwägungen des Bundespatentgerichts geäußert. Im vorliegenden Fall ging es um ein Widerspruchsverfahren zweier Wortmarken „H 15“. Die Inhaberin der älteren Marke nutzte diese für ein ayurvedisches Produkt, das als „H 15 Gufic“ aus Indien importiert und in Deutschland über Apotheken nach § 73 Abs. 3 AMG vertrieben wurde. Die Gegenseite bestritt die ernsthafte Benutzung.
Die 3 wichtigsten Takeaways zur „Benutzung“ aus der Entscheidung:
1️⃣ Zulassung ist nicht gleich Benutzung: Der BGH bestätigt, dass für eine rechtserhaltende Benutzung als „Arzneimittel“ keine inländische arzneimittelrechtliche Zulassung zwingend erforderlich ist.
Entscheidend ist, dass das Produkt als sog. Präsentationsarzneimittel auftritt – also durch seine Aufmachung und Indikation (z. B. Entzündungshemmung) vom Verkehr als Heilmittel wahrgenommen wird.
2️⃣ Vertrieb über Importeure genügt: Für die rechtserhaltende Benutzung reicht es aus, wenn der Markeninhaber das Produkt an einen Importeur im Inland liefert, damit dieser es an Apotheken weiterverkauft.
Dass der Importeur eventuell weniger Ware abgesetzt hat, als er vom Inhaber bezog, ist unerheblich – maßgeblich ist die Handlung des Markeninhabers.
3️⃣ Keine Werbepflicht: Werbung ist keine notwendige Voraussetzung für eine ernsthafte Benutzung.
Auch wenn ein Produkt (wie bei Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 AMG) einem Werbeverbot unterliegt, kann die Marke durch den reinen Vertrieb dennoch wirksam erhalten werden.
Fazit für die Praxis: Die Entscheidung stärkt Markeninhaber im Pharma- und Gesundheitsbereich. Sie verdeutlicht, dass der markenrechtliche Benutzungsbegriff weit auszulegen ist und nicht durch regulatorische Hürden des Arzneimittelrechts (wie das Fehlen einer Zulassung) unangemessen eingeengt werden darf. Auch ist die fehlende Bewerbung der Produkte kein hinreichendes Argument für die fehlende Benutzung.
Was denkt ihr? Erleichtert dies den Markenschutz für innovative oder Nischenprodukte im medizinischen Bereich zu sehr oder ist es eine notwendige Flexibilität? 💬👇
