Meilenstein-Urteil des BGH zu Fampridin-SR: Neue Standards für Neuheit und die „Erfolgserwartung“ bei Pharma-Patenten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner aktuellen Entscheidung (X ZR 165/23) das Patent für Fampridin-SR zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei Multipler Sklerose (MS) bestätigt und damit ein wichtiges Signal für den Patentschutz von Dosierschemata gesetzt.

Die Entscheidung konkretisiert zwei entscheidende Säulen des Patentrechts: die Neuheit medizinischer Anwendungen und die erfinderische Tätigkeit bei klinischen Hindernissen.

Die wichtigsten Kernpunkte des Urteils:

  1. Hohe Hürden für die Neuheit: Der BGH bekräftigte seine „Memantin“-Rechtsprechung. Die Eignung eines Stoffes ist nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn der Entgegenhaltung eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die Wirkung tatsächlich hat. Bloße Erwartungen, Schätzungen oder Ankündigungen klinischer Studien (z. B. in Börsenprospekten oder Abstracts) reichen für eine neuheitsschädliche Offenbarung nicht aus.
  2. Das „Roadblock“-Prinzip: Bei der Beurteilung der angemessenen Erfolgserwartung müssen auch Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich aber beim Beschreiten des Weges eingestellt hätten.
  3. Bedeutung klinischer Fehlschläge: Wenn eine klinische Studie (hier: MS-F202) ihren primären Endpunkt verfehlt und keine statistische Signifikanz zeigt, kann dies ein technisches Hindernis darstellen, das einem Naheliegen der Lösung entgegensteht.
  4. Zulässigkeit von Post-hoc-Analysen: Der BGH entschied, dass eine Post-hoc-Responder-Analyse ein valides Mittel ist, um eine technische Eigenschaft zu belegen. Auch wenn es sich um ein statistisches Verfahren handelt, ist es patentrechtlich beachtlich, da es sich auf einen technischen Sachverhalt (die Wirkung des Stoffes) bezieht.

 

Praxistipps für IP-Experten & Pharma-Strategen:

Klinische Rückschläge dokumentieren: Ein „Scheitern“ an primären Endpunkten in frühen Phasen muss kein Nachteil für das Patent sein. Es kann als Beweis dienen, dass die Lösung eben nicht naheliegend war, da der Fachmann ohne die Erfindung vor einem unüberwindbaren Hindernis gestanden hätte.

Präzise Prüfung von Entgegenhaltungen: Analysieren Sie bei Nichtigkeitsklagen genau, ob der Stand der Technik Fakten oder nur Hoffnungswerte liefert. Der BGH zieht hier eine scharfe Trennlinie.

Nutzen von Untergruppen-Analysen: Die Identifizierung von „Respondern“ durch nachträgliche statistische Auswertungen ist ein legitimer Weg, um die Wirksamkeit eines spezifischen Dosisregimes zu untermauern, selbst wenn die Gesamtkohorte kein signifikantes Ergebnis lieferte.

Diese Entscheidung stärkt forschende Pharmaunternehmen, indem sie klargestellt hat, dass der Weg zur finalen Zulassung oft über nicht vorhersehbare technische Hürden führt, die den erfinderischen Schritt rechtfertigen können.

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