Medtech-Patente & die “Chirurgie-Falle” – Neue Klärung durch das EPA

EPA

Wann wird ein technisches Verfahren zu einem (nicht patentierbaren) chirurgischen Verfahren? Die aktuelle Entscheidung T 0941/24 im Fall Brainlab bringt wertvolle Klarheit für die Medizintechnik-Branche!

Der Fall: Die Prüfungsabteilung hatte eine Anmeldung für ein medizinisches Tracking-System abgelehnt. Das Argument: Der Anspruch “umfasse” (encompass) Ausführungsformen, bei denen Sensoren am Knochen befestigt werden – ein chirurgischer Eingriff.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Kammer gab dem Anmelder recht und hob die Entscheidung auf. Die zentralen Punkte:

  1. Präzisierung von “umfassen” (encompass): Nur weil eine Methode während einer OP oder an einem Patienten genutzt werden kann, ist sie noch kein chirurgisches Verfahren.
  2. Keine implizite Chirurgie: Wenn der Anspruchsschritt (z.B. Daten bestimmen) auch ohne invasiven Eingriff (z.B. Befestigung an Hardware statt am Knochen) technisch sinnvoll ist, gilt der Eingriff nicht als implizites Merkmal.
  3. Funktionale Verknüpfung fehlt: Ein Verfahren ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Verfahrensschritt und der chirurgischen Wirkung besteht.

 

Fazit: Ein großer Sieg für die Rechtssicherheit bei Navigations- und Tracking-Systemen! Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Möglichkeit einer chirurgischen Anwendung nicht zum Patentierungsausschluss führt, solange der Anspruch sauber formuliert ist.

 

Strategische Analyse & Praxishinweise zur Anspruchsformulierung

Die Entscheidung T 0941/24 verdeutlicht, wie entscheidend die Abgrenzung zwischen reiner Datenverarbeitung und medizinischer Interaktion ist. Hier sind die wichtigsten Praxishinweise für die Erstellung und Verteidigung von Ansprüchen:

1. Vermeidung expliziter und impliziter chirurgischer Schritte

  • Keine Befestigungsschritte: Vermeiden Sie Begriffe wie “befestigt am Knochen” oder “eingebracht in den Körper” in den unabhängigen Ansprüchen. Die Beschwerdekammer betonte, dass der ursprüngliche Anspruch 7 zulässig war, weil er eben keinen solchen Schritt explizit nannte.
  • Vermeidung von Abhängigkeiten: Seien Sie vorsichtig mit Unteransprüchen, die chirurgische Schritte definieren. Im vorliegenden Fall musste der abhängige Anspruch 8 (der die Befestigung am Zielobjekt nannte) gelöscht werden, um den Weg für das Patent frei zu machen.

2. Definition als reines Daten- oder Navigationsverfahren

  • Fokus auf Information: Formulieren Sie den Anspruch so, dass er sich auf das “Bestimmen von Positionen”, “Analysieren von Daten” oder “Navigieren” konzentriert.
  • Technische Unabhängigkeit: Stellen Sie sicher, dass das Verfahren auch ohne den menschlichen Körper als Referenzpunkt funktioniert. Kann das System auch zur Kalibrierung von OP-Hardware oder an Modellen genutzt werden? Wenn ja, ist die Befestigung am Patienten kein “wesentliches Merkmal” im Sinne des Art. 84 EPÜ.

3. Die Auslegung von “encompass” (G 1/07) nutzen

  • Die Kammer stellte klar, dass ein allgemeiner Anspruch nicht schon deshalb unter das Patentierungsverbot fällt, weil man sich eine spezifische chirurgische Ausführungsform vorstellen kann.
  • Argumentationshilfe: Ein Anspruch “umfasst” einen chirurgischen Schritt nur dann im schädlichen Sinne, wenn dieser Schritt eine notwendige Implementierung eines im Anspruch genannten generischen Merkmals ist. Wenn Ihr Anspruch nur “Daten bestimmen” nennt, “umfasst” er rechtlich nicht das “Einschrauben eines Sensors”, selbst wenn dies in der Praxis oft so gemacht wird.

4. Gestaltung der Beschreibung

    • Disclaimer nutzen: Es ist hilfreich, in der Beschreibung explizit darauf hinzuweisen, dass die Erfindung sich lediglich auf die Navigations- und Tracking-Schritte bezieht und chirurgische Schritte (wie das Eröffnen des Kniegelenks) nicht Teil der Erfindung sind.
    • Alternative Anwendungsfälle: Beschreiben Sie in der Anmeldung auch nicht-chirurgische Anwendungen (z.B. Tracking von medizinischen Geräten im Raum oder an Modellen), um die Unabhängigkeit vom chirurgischen Eingriff zu untermauern.

 

Zusammenfassend: Solange das beanspruchte Verfahren eine passive Bestimmung von Daten bleibt und keine funktionale Verknüpfung zu einer körperlichen Einwirkung auf den Patienten erfordert, ist die Hürde des Art. 53(c) EPÜ überwindbar.

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