Im Zentrum des Verfahrens 3 Ni 6/24 (EP) stand die Frage, wie eine chemische Verbindung im Patent ausreichend charakterisiert sein muss. Das Streitpatent beanspruchte eine Zusammensetzung mit der Verbindung NSC350625 (auch bekannt als TIC10) zur Krebsbehandlung, verzichtete jedoch im Text vollständig auf eine Strukturformel oder einen systematischen chemischen Namen.
Das Gericht stellte fest, dass zum maßgeblichen Prioritätstag (29. April 2011) die Fachwelt unter der Bezeichnung NSC350625 aufgrund von Einträgen in Datenbanken wie PubChem eine lineare tricyclische Struktur verstand. Erst Jahre später, im Jahr 2014, wurde wissenschaftlich belegt, dass die tatsächlich beim National Cancer Institute (NCI) hinterlegte Substanz eine gewinkelte Struktur aufweist.
Der entscheidende Punkt: Nur die gewinkelte Form ist biologisch wirksam; die zum Prioritätstag beschriebene lineare Form ist für den therapeutischen Zweck unbrauchbar. Da der Fachmann zum Prioritätstag keine Hinweise auf einen Fehler in der Datenbank hatte, hätte er die (unwirksame) lineare Verbindung synthetisiert. Damit war die Erfindung am Stichtag nicht ausführbar.
Das Erfordernis der vollständigen Offenbarung (Enablement)
Die Entscheidung schärft die strengen Anforderungen an die Offenbarung chemischer Erfindungen gemäß Art. 83 EPÜ bzw. § 34 Abs. 4 PatG nachdrücklich ein:
- Keine Offenbarungssurrogate für niedermolekulare Chemie: Das Gericht stellte klar, dass eine Hinterlegung (wie bei der NCI-Hinterlegungsstelle) bei niedermolekularen Verbindungen kein Ersatz für eine schriftliche Beschreibung ist. Solche „Offenbarungssurrogate“ sind gesetzlich (§ 34 Abs. 8 PatG) exklusiv biologischen Materialien vorbehalten, die nicht schriftlich so beschrieben werden können, dass sie nacharbeitbar sind. Chemische Verbindungen hingegen lassen sich immer durch Namen oder Strukturformeln eindeutig charakterisieren.
- Das Schriftlichkeitserfordernis: Eine Erfindung muss allein aus der Patentschrift (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) heraus für den Fachmann ausführbar sein. Verweise auf externe Datenbanken sind hochriskant, da nur der Informationsstand am Prioritätstag zählt. Nachträgliche Korrekturen oder Änderungen in einer Datenbank können eine mangelhafte ursprüngliche Offenbarung nicht heilen.
- Die technische Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsgebot): Zur Ausführbarkeit gehört im deutschen Patentrecht auch die technische Brauchbarkeit. Wenn der Fachmann die Lehre des Patents befolgt (hier: Nutzung der unter der ID NSC350625 bekannten Struktur), aber die angestrebte Wirkung (Krebsbehandlung) nicht eintritt, ist die Erfindung als “bloße Spekulation” nicht patentfähig.
- Hürden bei der kommerziellen Verfügbarkeit: Ein bloßer Verweis auf eine Identifikationsnummer genügt nur dann, wenn die Substanz am Prioritätstag allgemein kommerziell erhältlich war – also als zugelassener Wirkstoff im Fachhandel oder in Standard-Chemikalienkatalogen. Die Bezugsmöglichkeit über spezialisierte Forschungsinstitute (wie das NCI) reicht nicht aus, wenn der Zugang beschränkt ist (z. B. kein Versand außerhalb der USA) oder keine Qualitätsgarantie für die Identität des Stoffes besteht.
Praxishinweise für die Patentstrategie
- Struktur vor ID: Verlassen Sie sich in den Anmeldeunterlagen niemals allein auf Identifikatoren (CAS, NSC, PubChem-IDs). Geben Sie immer die vollständige Strukturformel und den IUPAC-Namen an.
- Isomerie-Prüfung: Stellen Sie sicher, dass die angegebene Struktur exakt dem Isomer entspricht, das die biologische Aktivität zeigt.
- Prioritäts-Check: Prüfen Sie vor der Anmeldung, ob externe Datenbanken, auf die Sie sich beziehen, die Verbindung korrekt darstellen. Ein Fehler in einer Drittdatenbank zum Zeitpunkt der Anmeldung kann die Nichtigkeit Ihres Patents bedeuten.
- Kein “Biological-Style” für Small Molecules: Behandeln Sie chemische Wirkstoffe rechtlich nicht wie biologisches Material. Die Privilegien der Hinterlegung gelten hier nicht.
