Patentrecht-Update: BGH-Entscheidung „Fructoseintoleranz“ – Ende der Spekulation bei medizinischen Anwendungen?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Beschluss vom 25. Februar 2026 (X ZB 3/25) die Anforderungen an die Offenbarung von Erfindungen im Bereich des zweckgebundenen Stoffschutzes präzisiert.

 

Worum ging es? Gegenstand des Verfahrens war ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz, das das Enzym Glucoseisomerase enthielt. Das Patent wurde widerrufen, da die Anmeldung zwar die in-vitro-Wirkung des Enzyms (Umwandlung von Fructose in Glucose im Labor) beschrieb, jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit im menschlichen Körper (in-vivo) lieferte.

 

Die zentralen Leitsätze des BGH:

  • Angemessene Erfolgserwartung erforderlich: Für einen wirksamen zweckgebundenen Stoffschutz muss die Anmeldung Informationen enthalten, die eine „hinreichende Erwartung“ begründen, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft tatsächlich aufweist.
  • Theorie reicht nicht aus: Beruht die Annahme der Wirksamkeit allein auf theoretischen Schlussfolgerungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte für die praktische Anwendung, fehlt es an einer ausführbaren Offenbarung.
  • Mindestmaß an Information: Es müssen zwar nicht zwingend klinische Versuche vorliegen, aber der Fachmann muss die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen können.

 

💡 Praxishinweise für Anmelder:

  1. Daten frühzeitig generieren: Auch wenn experimentelle Daten nicht „zwingend“ ab Tag 1 gefordert werden, zeigt diese Entscheidung, wie riskant eine Anmeldung ohne solche Belege ist. In-vitro-Daten allein sind oft nicht ausreichend, um eine in-vivo-Wirkung plausibel zu machen, wenn die Reaktionsbedingungen (z.B. im Dünndarm) gänzlich anders sind. 
  2. Plausibilität sicherstellen: Der Ursachenzusammenhang zwischen Wirkstoff und Behandlung muss entweder aus dem Stand der Technik bekannt sein oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt Vermeiden Sie rein spekulative „Paper-Patents“.
  3. Beweislast im Einspruchsverfahren beachten: Zwar liegt die Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit beim Einsprechenden, doch kann dieser den „spekulativen Charakter“ der Lehre bereits durch schlüssige Argumentation und Literatur belegen. In einem solchen Fall muss der Patentinhaber in der Lage sein, die Erfolgserwartung zu stützen.
  4. Offenbarung vs. Erfinderische Tätigkeit: Die „angemessene Erfolgserwartung“ ist nun ein entscheidendes Kriterium sowohl für die Ausführbarkeit als auch für die erfinderische Tätigkeit. Eine zu dünne Offenbarung kann das Patent bereits an der ersten Hürde zu Fall bringen.

 

Fazit: Der BGH stärkt die Qualität des Patentsystems, indem er der Patentierung „unfertiger“ oder rein hypothetischer Erfindungen einen Riegel vorschiebt. Wer medizinischen Anwendungsschutz begehrt, muss liefern – und zwar mehr als nur eine gute Theorie.

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