Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat sich dazu in ihrer Entscheidung T 844/18 (Crispr/Cas) geäußert und führt ihre bisherige Linie fort:
Für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung (mit mehreren Anmeldern) durch lediglich einige der Anmelder dieser früheren Anmeldung in Form einer Nachanmeldung bedarf es einer wirksamen Übertragung des Prioritätsrechts. Dieses muss von den verbleibenden Anmeldern der früheren Anmeldung an die Anmelder der Nachanmeldung übertragen werden.
Vorliegend war dies nicht gegeben, so dass die Beanspruchung der Priorität unwirksam war und schließlich Zwischenveröffentlichungen neuheitsschädlich „wurden“.
Denn es ging dabei auch um die Bestimmung von „Jedermann“, dem gemäß Art. 87 EPÜ ein Prioritätsrecht zusteht. Dabei wird auf die handelnden Personen abgestellt, die den Akt der Anmeldung des Patents vorgenommen haben (Rn. 108 der Entscheidung), unabhängig davon, wer die eigentliche Erfindung gemacht hat. Das EPA vollzieht sozusagen einen „identity of applicants“-Test.
Zusätzlich wurde bestätigt, dass das EPA zur Prüfung der Priorität überhaupt berechtigt ist.